Bescheid über die Aufhebung der Registrierung durch die Staatsverwalterin in Oslo und Viken
In ihrem Bescheid stellt die norwegische Regierung fest, dass die Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft das Recht ihrer Mitglieder auf freie Meinungsäußerung verletzt und damit auch gegen das Recht auf Religionsfreiheit verstößt, was als besonders schwerwiegend bewertet wird. Gleiches gilt für die negative soziale Kontrolle von Kindern, was gegen den Menschenrechtsschutz von Kindern nach der Konvention über die Rechte des Kindes verstösst.
Die Praxis wird von der Religionsgemeinschaft systematisch verfolgt und den Mitgliedern über verschiedene Kanäle mitgeteilt. Damit werden die Verstöße offenbar vorsätzlich begangen.
Auch in Deutschland stellte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 27. November 2020 Ansatzpunkte für eine aggressive Entfremdung von Gesellschaft und Staat und die Missachtung fundamentaler Menschenrechte fest. Das ifw – Institut für Weltanschauungsrecht stellt in einem Kommentar fest, dass die Zeugen Jehovas im Anerkennungsverfahren zum Körperschaftsstatus (KdöR) falsche oder beschönigende Angaben gemacht haben und deshalb die Verleihung des Körperschaftsstatus folglich rückgängig gemacht werden muss.
Nachfolgend das ins Deutsche übersetzte Schreiben der Staatsverwalterin an die Zeugen Jehovas vom 22.12.2022 zur Aufhebung der Registrierung. Das Original ist auf der Website der Staatsverwalterin in Oslo und Viken zu finden.
Entscheidung über die Aufhebung der Registrierung
Wir beziehen uns auf den Bescheid über den möglichen Verlust der Eintragung vom 25. Oktober 2022. In dem Bescheid wurde den Zeugen Jehovas eine Frist von vier Wochen eingeräumt, darauf zu antworten, ob Sie die Bedingungen, die in der Entscheidung vom 27. Januar 2022 zur Verweigerung der staatlichen Zuschüsse für das Jahr 2021 führten, beheben.
In einem Schreiben vom 9. November 2022 baten die Zeugen Jehovas auf Verschiebung der Frist um weitere vier Wochen. Die Frist wurde auf den 20. Dezember 2022 festgesetzt. Wir informierten sie jedoch mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, dass die Antwort bis zum 15. Dezember 2022 vorliegen muss, um die Möglichkeit zu haben, den Fall vor Ende des Jahres zu bearbeiten. Wir haben eine Antwort der Gemeinschaft am 15. Dezember 2022, mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 erhalten.
Die Zeugen Jehovas wurden am 15. Oktober 1985 bei der staatlichen Verwaltung registriert und sind bis zum 1. Januar 2023 registriert, gemäß den Übergangsregeln im neuen Gesetz über Religionsgemeinschaften Gesetz § 23 zweiter Absatz.
Am 21. Oktober 2022 erhielten wir einen Antrag auf Registrierung nach dem neuen Gesetz über das neue religiöse Religionsgemeinschaftsgesetz. Wir bearbeiten den Antrag auch mit diesem Beschluss.
Beschluss:
Wir widerrufen die Eintragung der Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft, vgl. Religionsgemeinschaftsgesetz § 4 dritter Absatz, vgl. dasselbe Gesetz § 6, vgl. die Religionsgemeinschaftsverordnung 6 erster Absatz.
Wir lehnen die Neueintragung der Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft ab, vgl. Religionsgemeinschaftsgesetz Religionsgemeinschaftsgesetz § 4 dritter Absatz, vgl. Religionsgemeinschaftsverordnung § 4 vierter Absatz.
Hintergrund:
Am 15. April 2021 erhielt die Staatsverwalterin in Oslo und Viken eine Anfrage des Ministeriums für Kinder und Familien über die Zeugen Jehovas. Wir wurden gebeten zu prüfen, ob die Anfrage von Rolf Furuli wichtige Informationen enthielt für die Registrierung und staatliche Unterstützung von Zeugen Jehovas, gemäß dem Gesetz über Religionsgemeinschaften § 6. Wir wurden auch gebeten, die Notwendigkeit weitere Nachforschungen anzustellen, vgl. Religionsgemeinschaftsverordnung § 10.
Mit der Entscheidung vom 27. Januar 2022 lehnte die Staatsverwalterin die Zuschüsse für die Zeugen Jehovas, auf Grundlage der Informationen, die sich aus unseren Untersuchungen ergaben, für das Jahr 2021, ab.
Das Ministerium für Kinder und Familien bestätigte unsere Entscheidung zur Ablehnung staatlicher Zuschüsse am 30 September 2022.
Die Staatsverwalterin schickte am 25. Oktober 2022 eine Mitteilung über den möglichen Verlust der Registrierung. In dieser baten wir um Rückmeldung, ob die Organisation die Bedingungen ändert, die zur Verweigerung der staatlichen Zuschüsse für 2021 führten.
Infolge der Warnung baten die Zeugen Jehovas um ein Treffen mit der Staatsverwalterin. Das Treffen fand am 1. Dezember 2022 statt. Die Organisation wollte über ihre Praktiken des Ausschlusses sprechen. Wir erklärten, dass unsere Aktenführung schriftlich erfolgt und dass das, was während der Sitzung herauskommt und was die Zeugen Jehovas für den Fall als relevant halten, schriftlich erfolgen muss.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 antworteten die Zeugen Jehovas auf die Mitteilung über den möglichen Verlust der Eintragung.
Die Organisation wird die Bedingungen, die zur Verweigerung der staatlichen Zuschüsse für das Jahr 2021 geführt haben nicht korrigieren und ist mit der Entscheidung vom 27. Oktober 2022 nicht einverstanden.
Die Organisation bat um aufschiebende Wirkung der Entscheidung über den Verlust der Eintragung, § 42 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung.
Rechtsgrundlage:
Abschnitt 4 des Gesetzes über Religionsgemeinschaften, dritter Absatz, lautet wie folgt:
§ 4 Eintragung von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften
Der Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann die Eintragung verweigert werden oder die Eintragung kann widerrufen werden, wenn eine oder mehrere der in § 6 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Bewilligung erfüllt sind“.
Der erste Absatz des § 6 des Gesetzes über Religionsgemeinschaften lautet wie folgt:
„§ 6. Verlust der Registrierung
Wenn eine Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder Personen, die im Namen der Gemeinschaft handeln, Gewalt anwenden oder Zwang ausüben, Drohungen aussprechen, die Rechte von Kindern verletzen, gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote verstoßen oder auf andere Weise die Rechte und Freiheiten anderer ernsthaft verletzen, kann der Gemeinschaft die Gewährung einer Finanzhilfe verweigert oder die Finanzhilfe gekürzt werden. Zuschüsse können auch verweigert oder gekürzt werden, wenn die Organisation die in diesem Abschnitt genannten Verstöße fördert oder unterstützt.
(…)
Zuschüsse können auch verweigert werden, wenn die Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht die Anforderungen erfüllt die sich aus dem Gesetz ergeben.
(…)“.
Abschnitt 6 erster Absatz der Verordnung über Religionsgemeinschaften lautet wie folgt:
„§ 6. Verlust der Eintragung
Erfüllt die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht mehr die Eintragungsvoraussetzungen oder andere Bedingungen und Auflagen, die im Gesetz über die Religionsgemeinschaften festgelegt sind oder darauf beruhen, kann die Staatsverwalterin beschließen, die Registrierung zu entziehen. Die Gemeinschaft muss schriftlich benachrichtigt werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen, um die Situation zu bereinigen. Es gelten die Regeln für die Vorschriften über die Untersuchungen des staatlichen Verwalters in Abschnitt 10.“
Bei der Beurteilung, ob einer Gemeinschaft die Registrierung aufgrund der in § 6 Abs. 1 bis 3 des Religionsgemeinschaftsgesetzes genannten Bedingungen entzogen werden soll, sind insbesondere Maßnahmen zu berücksichtigen, die die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anwendet, um solche Bedingungen zu verhindern. Es muss auch darauf geachtet werden, wie seriös dies zu sein scheint. Systematische, anhaltende oder vorsätzliche Verstöße, der in § 6 Absatz 1 des Gesetzes genannten Verstöße führen in der Regel zum Entzug der Eintragung.
Die Beurteilung durch die Staatsverwalterin:
Gemäß § 4 dritter Absatz des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften kann die Eintragung entzogen werden, wenn die Religionsgemeinschaft gegen § 6 des Religionsgemeinschaftsgesetzes verstoßen hat. In unserer Entscheidung vom Januar 27. Januar 2022 haben wir die staatlichen Zuschüsse mit der Begründung abgelehnt, die Religionsgemeinschaft habe gegen die §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften verstossen.
Da wir zu dem Schluss gekommen sind, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Zuschüsse erfüllt sind, kann der Organisation auch die Registrierung als Religionsgemeinschaft entzogen werden. Dies war der Hintergrund für die Mitteilung über den möglichen Verlust der Registrierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2022.
Bei der Beurteilung, ob einer Organisation die Registrierung aufgrund der im Religionsgemeinschaftsgesetz § 6 Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu entziehen ist, sind insbesondere Maßnahmen, die die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verhinderung solcher Zustände ergriffen hat. Es muss auch darauf geachtet werden, ob es ernst, offensichtlich und vorsätzlich erscheint. Systematische, anhaltende oder vorsätzliche Verstöße, wie sie in § 6 Absatz 1 des Gesetzes genannt werden führen in der Regel zum Entzug der Registrierung, vgl. die Regulierungsvorschriften der Religionsgemeinschaften, § 6 zweiter Absatz.
Unser Schreiben vom 25. Oktober 2022 wurde von den Zeugen Jehovas mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 beantwortet. Darin erklärt die Organisation, dass sie die Auflagen, die zur Verweigerung der staatlichen Zuschüsse, mit Schreiben vom 27. Januar 2022, geführt haben, nicht umsetzen will, vgl. Seite 4, Punkt 23 des Schreibens.
Zitat:
„Als Stellungnahme auf die Entscheidung der Staatsverwalterin vom 27. Januar 2022 möchten wir absolut klarstellen, dass die Zeugen Jehovas ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken in Norwegen nicht ändern werden.„
In unserer Entscheidung vom 27. Januar 2022 gab es zwei Faktoren, die zur Verweigerung von Zuschüssen führten.
Der erste war, dass die Organisation unserer Ansicht nach, die freie Meinungsäußerung ihrer Mitglieder, verhindert. Dies verstößt gegen das Religionsgemeinschaftsgesetz § 2, das Grundgesetz § 16 und die EMRK Art. 9.
[Ausschluss-Praxis auch bei Austritt]
Wir verweisen auf unsere Entscheidung vom 27. Januar 2022:
Die Zeugen Jehovas haben ihre Ausschlusspraxis bereits in einem Schreiben vom 4. März 2021, an das Ministerium für Kinder und Familien, den damaligen Minister Kjell Ingolf Ropstad dargelegt.
Dem Schreiben war die Stellungnahme der Zeugen Jehovas beigefügt, die hier am 23. Juni 2021 einging. In dem Brief wird die Frage aufgeworfen „ob die Zeugen Jehovas versuchen, diejenigen zu meiden die nicht mehr zur Religionsgemeinschaft gehören“. In ihrer Antwort heißt es, dass:
„Diejenigen, die als Zeugen Jehovas getauft wurden, aber nicht mehr predigen, vielleicht sogar von der Gemeinschaft abdriften, nicht ausgeschlossen werden.
Wir schließen jemanden, der eine schwere Sünde begeht, nicht automatisch aus der Gemeinschaft aus. Wenn jedoch ein getaufter Zeuge gegen die Moralvorstellungen der Bibel verstößt und sich nicht ändern will, wird er oder sie gemieden oder aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Diese Praxis stützt sich auf die Lehren der Bibel.
Alle Zeugen Jehovas akzeptieren, nach diesen Normen zu leben, wenn sie die wohlüberlegte Entscheidung treffen, sich taufen zu lassen.“ (Brief an Ropstad, 4. März 2021)
In dem Buch „Organisiert, um Jehovas Willen zu tun“ heißt es jedoch, dass ein Mitglied, das sich entschieden hat, auszutreten, genauso behandelt wird wie jemand, der ausgeschlossen wurde:
„Vom „Verlassen der Gemeinschaft“ spricht man dann, wenn ein getaufter Zeuge Jehovas bewusst erklärt, nicht mehr als Zeuge Jehovas gelten oder bekannt sein zu wollen. Jemand könnte seinen Platz in der Christenversammlung aber auch durch seine Handlungsweise aufgeben, indem er zum Beispiel Teil einer weltlichen Organisation wird, deren Ziele im Widerspruch zur biblischen Lehre stehen und die daher von Jehova Gott verurteilt wird.“ (Organisiert, Jehovas Willen zu tun S. 152-153, Abs. 30)
„Entscheidet sich aber jemand, die Gemeinschaft zu verlassen, wird der Versammlung folgende kurze Bekanntmachung gegeben: „[Name des Betreffenden] ist kein Zeuge Jehovas mehr.“ Eine solche Person wird genauso behandelt wie jemand, dem die Gemeinschaft entzogen wurde.“ (Organisiert, Jehovas Willen zu tun S. 153, Abs. 33)
Der Austritt aus der Versammlung hat zur Folge, dass der betreffenden Person nicht mehr erlaubt ist, Kontakt zu Familie und Freunden in der Versammlung zu haben. Die Religionsgemeinschaft ist sich darüber im Klaren, dass Mitglieder keinen Kontakt zu ausgeschlossenen Mitgliedern haben sollten. (Organisiert, um Jehovas Willen zu tun, S. 150 und Bleibe in Gottes Liebe, S. 39-41)
Wie wir im oberen Abschnitt sehen, gilt dies auch für Mitglieder, die sich von der Gemeinschaft getrennt haben. Diese Praxis kann dazu führen, dass sich Mitglieder unter Druck gesetzt fühlen, in der Religionsgemeinschaft zu verbleiben.
Nach Einschätzung der Staatsverwalterin stellt diese Praxis eine Behinderung des Rechts der Mitglieder auf freie Meinungsäußerung und einen Verstoß gegen das norwegische Gesetz über Religionsgemeinschaften, Abschnitt 2, zweiter Absatz, dar. Gemäß Abschnitt 11 d) der Vorschriften für Religionsgemeinschaften kann dies ein Grund sein, der Religionsgemeinschaft einen Zuschuss zu verweigern.
Wenn ein Mitglied der Zeugen Jehovas seine religiösen Überzeugungen ändert und die Religionsgemeinschaft verlassen möchte, wird die betreffende Person gemäß den obigen Ausführungen so behandelt, als wäre sie ausgeschlossen worden. Das bedeutet, dass ehemalige Mitglieder keinen Kontakt mehr zu Familie und Freunden in der Religionsgemeinschaft haben können, ohne dass dies Konsequenzen für die verbleibenden Mitglieder hätte. Wir verweisen auf „Hütet die Herde Gottes“ („Ältesten-Buch“) Kapitel 12 Punkt 17 (1) über „Unnötiger Umgang mit Ausgeschlossenen oder Ausgetretenen“. Unserer Meinung nach stellt diese Praxis eine Form der Sanktionierung sowohl ehemaliger Mitglieder als auch verbleibender Mitglieder dar.
Vor diesem Hintergrund hat die Religionsgemeinschaft nicht sichergestellt, dass ein Austritt bedingungslos und ohne Hindernisse seitens der Religionsgemeinschaft erfolgen kann, vgl. die Ausarbeitung zum Gesetz über die Religionsgemeinschaften § 2, Seite 254.
Seit unserer Entscheidung vom 27. Januar 2022 haben wir mehrere Anfragen von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Zeugen Jehovas erhalten. Darunter sind auch Anfragen von Mitgliedern, die die Praxis der Zeugen Jehovas unterstützen und mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, sowie von Mitgliedern, die erklären, dass sie die Religionsgemeinschaft verlassen wollen, aber bleiben, weil sie nicht mit Familie und Freunden brechen wollen. Die letztgenannte Gruppe von Mitgliedern sagt, dass ihre Entscheidung, die Gemeinde zu verlassen, bedeutet, dass Freunde und Familie keinen Kontakt zu ihnen haben können, auch wenn sie die Gemeinde freiwillig und nicht aufgrund eines Ausschlusses verlassen. Sie erklären, dass dies der Grund ist, der sie dazu bringt, in der Gemeinde zu bleiben. Sie sagen auch, dass die Zeugen Jehovas ihre Mitglieder ermutigen sich gegenseitig „im Auge zu behalten“ und „die Ältesten“ (die Leitung) zu informieren, wenn sie wissen, dass jemand in der Religionsgemeinschaft Kontakt zu Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen hat.
Der zweite Faktor, der zur Entscheidung vom 27. Januar 2021 der Verweigerung staatlicher Subventionen für 2021 führte, war, dass die Kinderrechte durch die Ausübung einer negativen sozialen Kontrolle der Kinder in der Gemeinde verletzt wurden, u.a. durch die Ausschlussregeln für minderjährige getaufte Kinder, einschliesslich der sozialen Isolierung von ungetauften Kindern, die sich nicht gemäß den Regeln der Organisation verhalten. Dies verstößt gegen das Gesetz über Religionsgemeinschaften § 6 erster Absatz, die Verfassung § 104 dritter Absatz und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes Art. 19.
Wir verweisen auf den Beschluss vom 27. Januar 2022:
Ausschluss von minderjährigen getauften Verkündigern
In einem Schreiben des Ministeriums wurde die Staatsverwalterin gebeten, einen genaueren Blick auf die Praxis der Zeugen Jehovas, Kinder auszuschließen, zu werfen. In einem Schreiben an den damaligen Minister für Kinder und Familien, Kjell Ingolf Ropstad, vom 4. März 2021, hat die Organisation erklärt, wie die religiöse Gruppe mit einem minderjährigen getauften Verkündiger umgeht, der gegen die Regeln der Organisation verstößt.
„Wenn ein getaufter Zeuge Jehovas, unabhängig vom Alter, es sich zur Gewohnheit macht, die moralischen Standards der Bibel zu brechen und keine Reue zeigt, gilt die gleiche Praxis wie zuvor erwähnt.„
In dem obigen Zitat bezeichnen die Zeugen Jehovas die zuvor in demselben Brief beschriebene Praxis als Gemeinschaftsentzug.
In dem Buch „Organisiert, um Jehovas Willen zu tun“ wird näher erläutert, wie getaufte Minderjährige behandelt werden:
„Schweres Fehlverhalten von getauften Minderjährigen sollte den Ältesten berichtet werden. Befassen sich die Ältesten mit schweren Sünden eines Minderjährigen, ist es empfehlenswert, dass die getauften Eltern anwesend sind. Sie werden mit dem Rechtskomitee zusammenarbeiten, ohne zu versuchen, ihr Kind vor notwendigen Maßnahmen zu schützen. Wie bei Erwachsenen bemüht sich das Rechtskomitee, den Minderjährigen zurechtzuweisen und wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Zeigt er jedoch keine Reue, wird ihm die Gemeinschaft entzogen.“ (Organisiert, Jehovas Willen zu tun S. 155, Abs. 37)
Die Entscheidung über den Ausschluss wird von der Ältestenschaft der Gemeinde getroffen. Ausschluss bedeutet, dass die betreffende Person nicht mehr als Zeuge Jehovas angesehen wird.
Diese Entscheidung wird der Gemeinde, in der die Person Mitglied ist, mitgeteilt, und die Gemeinde wird aufgefordert, „keinen Umgang mehr mit dieser zu haben“. Die Organisation beschreibt den Ausschluss als eine „strenge Maßnahme zur Reinerhaltung“ (4 Bleib in Gottes Liebe, S. 40)
Wir werden prüfen, ob der Ausschluss von minderjährigen getauften Verkündigern gegen Abschnitt 6 des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften verstösst.
Nach Abschnitt 6 des Gesetzes über Religionsgemeinschaften kann Religionsgemeinschaften, die die Rechte von Kindern verletzen, zu solchen Verstößen ermutigen oder sie unterstützen, die Finanzierung verweigert werden. In den Ausarbeitungen zu § 6 des Religionsgemeinschaftsgesetzes wird die negative soziale Kontrolle von Kindern als Beispiel für einen Verstoß gegen die Rechte von Kindern genannt, der zur Ablehnung von Zuschüssen führt. (5 Prop. 130 L (2018-2019) Kapitel 24 Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen, Anmerkungen zum Gesetz über die Religionsgemeinschaften Gesetz § 6.)
Unter dem Begriff der negativen sozialen Kontrolle versteht die Staatsverwalterin verschiedene Formen von Überwachung, Druck, Drohungen und Zwang, die ausgeübt werden, um sicherzustellen, dass der Einzelne den Normen der Familie oder der Gruppe entspricht
Die Kontrolle zeichnet sich dadurch aus, dass sie systematisch ist und die Rechte des Einzelnen verletzt, u. a. in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Rechte des Kindes und dem norwegischem Recht. (Siehe den Aktionsplan der Regierung gegen negative soziale Kontrolle, Zwangsheirat und Genitalverstümmelung (2017-2020) p. 12))
Die Religionsgemeinschaft selbst beschreibt diese Praxis als eine strenge Maßnahme. Kinder in der Gemeinde müssen eine Reihe von Regeln befolgen, und die Konsequenz der Nichteinhaltung ist die Ächtung durch die Gemeinde, einschließlich der Isolierung von Familie und Freunden, die angewiesen werden, sich nicht mit der ausgeschlossenen Person zu treffen.
In ihrer Erklärung vom 19. November 2021 heißt es in Abschnitt 19, dass die Familienbande nicht mit dem Ausschluss enden, solange sie im selben Haushalt leben. Wie auch immer, wir verstehen das so, dass das Kind keinen Kontakt zu anderen nahen Verwandten (einschließlich Großeltern, Tanten, Onkeln und Cousins) oder Freunden haben darf. Dies ist eine Reaktion darauf, dass das Kind die religionseigenen Regeln der Gemeinschaft gebrochen hat. Wir glauben, dass dies als Druck oder Zwang empfunden werden kann um Kinder dazu zu bringen, sich auf eine bestimmte Weise zu verhalten. Wir betrachten daher die Konsequenz des Regelbruchs als eine Form der Bestrafung.
Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss von getauften, minderjährigen, Mitgliedern als negative soziale Kontrolle und eine Verletzung der Rechte der Kinder, gemäß § 6 des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften, zu betrachten. Nach der Religionsgemeinschaftsordnung § 11 erster Absatz a) kann dies ein Grund dafür sein, der Religionsgemeinschaft eine Subvention zu verweigern.
Ausschluss, soziale Isolierung von ungetauften Minderjährigen (ungetaufter Verkündiger)
Kinder, die noch nicht getauft, aber Mitglieder der Gemeinde sind, können den Status eines „ungetauften Verkündigers“ erhalten. Wenn ein ungetaufter Verkündiger eine schwere Sünde begeht, können diese Kinder auch aus der Gemeinschaft der Gemeinde „verbannt“ werden. Das Kind wird nicht ausgeschlossen, aber die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie im Umgang mit dem Kind vorsichtig sein muss.
In dem Buch „Organisiert, um Jehovas Willen zu tun“ wird über minderjährige Ungetaufte folgendes geschrieben:
„Auch Kinder können die Voraussetzungen für Verkündiger der guten Botschaft erfüllen.“ (Organisiert, Jehovas Willen zu tun S. 76, Abs. 13)
…
„Ein Elternteil könnte dann einen Ältesten des Dienstkomitees darüber informieren, dass das Kind ungetaufter Verkündiger werden möchte. Der Koordinator der Ältestenschaft wird zwei Älteste (einer aus dem Dienstkomitee) bitten, mit dem Kind und den gläubigen Eltern (oder dem gläubigen Elternteil oder Erziehungsberechtigten) zusammenzukommen. Besitzt das Kind eine grundlegende Erkenntnis der biblischen Wahrheit und hat den Wunsch, sich am Predigtdienst zu beteiligen, ist das ein Zeichen für Fortschritt. Nachdem die beiden Ältesten diese und andere Faktoren abgewogen haben – sie entsprechen in etwa denen, die für Erwachsene gelten –, können sie entscheiden, ob das Kind ungetaufter Verkündiger werden kann. Findet das Gespräch mit einem Kind statt, ist es nicht nötig, auf Punkte einzugehen, die normalerweise nur auf Erwachsene zutreffen.“ (Organisiert, Jehovas Willen zu tun S. 77, Abs. 14)
Der Umgang der Organisation mit der Tatsache, dass ein ungetaufter Verkündiger eine „schwere Sünde“ begangen hat, wird ebenfalls erläutert:
„Zeigt ein Ungetaufter keine Reue, nachdem zwei Älteste mit ihm zusammengekommen sind und versucht haben, ihm zu helfen, ist es nötig, die Versammlung zu unterrichten.
Es sollte folgende kurze Bekanntmachung gegeben werden:
[Name des Betreffenden] ist kein ungetaufter Verkündiger mehr.“ Die Versammlung betrachtet ihn dann genauso wie jemand aus der Welt. Obwohl er nicht ausgeschlossen ist, sind Christen vorsichtig, was den Umgang mit ihm angeht. Von ihm werden auch keine Predigtdienstberichte mehr angenommen.“ (Organisiert, Jehovas Willen zu tun S. 155-156, Abs. 39)
Die Staatsverwalterin ist der Ansicht, dass diese Praxis auch als negative soziale Kontrolle angesehen werden kann. Wir betrachten die soziale Isolation als eine Form der Bestrafung des Kindes. Wir glauben, dass dies eine Verletzung der Rechte des Kindes gemäß § 6 des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften darstellt. Laut der Religionsgemeinschaftsverordnung § 11 erster Absatz a) kann dies ein Grund sein der Religionsgemeinschaft eine Subvention zu verweigern.
Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Organisation die Registrierung aufgrund der in § 6 erster bis dritter Absatz des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften entzogen werden muss, ist besonderer Augenmerk darauf zu richten, welche Maßnahmen die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ergriffen hat, um solche Zustände zu verhindern. vgl. die Religionsgemeinschaftsverordnung § 6 Absatz 2.
Wir verweisen auch auf die Vorbereitungen für Regelungen zum Religionsgemeinschaftsgesetz:
„Der dritte Absatz betrifft die Beurteilung, ob einer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Eintragung entzogen werden soll, wenn die im Religionsgemeinschaftsgesetz § 6 Absatz 1 genannten Verstöße vorliegen. In solchen Fällen muss die Schwelle für den Entzug der Eintragung höher sein als für die Verweigerung von Beihilfen. Das bedeutet, dass selbst bei schwerwiegenden Verstößen denkbar ist, dass dies einen unangemessenen Eingriff darstellen würde, einer Organisation die Registrierung zu entziehen. Bei der Beurteilung muss die Staatsverwalterin insbesondere folgende Punkte berücksichtigen, ob die Religions- oder Glaubensgemeinschaft ernsthafte Massnahmen ergriffen hat, um die schwerwiegenden Zustände zu verhindern, z. B. durch Korrektur der Verhältnisse, Änderung der Routinen usw. Zu berücksichtigen ist auch die Frage, ob es sich offenbar um einen vorsätzlichen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen handelt. Besonders schwerwiegende oder anhaltende Zustände führen zum Verlust der Registrierung. Letzteres ist ein Ausdruck dafür, dass es in einigen schwerwiegenden Fällen unzumutbar wäre, wenn die Gesellschaft eingetragen bleibt.“ (9 Konsultationsvermerk mit Vorschlägen für Verordnungen zum Gesetz über die Religionsgemeinschaften, S. 28)
[Schwerwiegende, vorsätzliche Verstöße]
Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Einschätzung in der Entscheidung vom 27. Januar 2022:
„Wir sind der Auffassung, dass die Verstöße, die sowohl gegen das Recht auf Religionsfreiheit als auch gegen das Recht der Kinder auf Schutz vor Gewalt verletzen, als schwerwiegend einzustufen sind. Die oben genannten Praktiken sind in Büchern und in Studienartikeln der Religionsgemeinschaft dokumentiert. Die Religionsgemeinschaft hat auch detaillierte Regeln dafür aufgestellt, wie ein Rechtskomitee arbeitet und wie das Komitee in Fragen des Ausschlusses entscheiden muss. (10 „Hütet die Herde Gottes“ (Ältesten-Buch))
Die Praxis wird von der Religionsgemeinschaft systematisch verfolgt und den Mitgliedern über verschiedene Kanäle mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund stellen wir fest, dass die Verstöße offenbar vorsätzlich begangen werden.
Die Tatsache, dass eine Religionsgemeinschaft das Recht ihrer Mitglieder auf freie Meinungsäußerung verletzt und damit gegen das Recht auf Religionsfreiheit verstößt, gilt als besonders schwerwiegend. Das Gleiche gilt für die negative soziale Kontrolle von Kindern, was gegen den Menschenrechtsschutz von Kindern nach der Konvention über die Rechte des Kindes verstösst. Wie die Vorschriften für die Religionsgemeinschaften zeigen, muss die Staatsverwalterin auch bei schweren Verstößen zuerst prüfen, ob die Gemeinschaft Maßnahmen ergriffen hat, um die Fortsetzung der Verstöße zu verhindern.
Wie im Schreiben vom 14. Dezember 2022 erwähnt, erklären die Zeugen Jehovas, dass dieses Verfahren nicht geändert wird. Die Organisation wird daher keine Maßnahmen ergreifen, um die Bedingungen zu ändern, die zur Ablehnung führen. Dies bedeutet, dass die Zustände anhaltend sind.
Nach oben genannten Ausführungen führen besonders schwere oder andauernde Zustände zum Verlust der Zulassung.
Vor diesem Hintergrund haben wir entschieden, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Registrierung der Zeugen Jehovas als eingetragene Religionsgemeinschaft erfüllt sind, vgl. Gesetz über Religionsgemeinschaften4, dritter Absatz des Gesetzes über Religionsgemeinschaften, vgl. Abschnitt 6 desselben Gesetzes, vgl. Verordnung über Religionsgemeinschaften, 4, erster Absatz.
Neuer Antrag auf Eintragung nach dem Gesetz über die Religionsgemeinschaften
Am 21. Oktober 2022 erhielten wir einen neuen Antrag auf Eintragung nach dem Gesetz über Religionsgemeinschaften.
Gemäß § 4 dritter Absatz des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften kann einer Religionsgemeinschaft die Registrierung verweigert werden, wenn eine oder mehrere der in § 6 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Eintragung erfüllt sind.
Nach den Vorschriften der Religionsgemeinschaften § 4 vierter Absatz können Organisationen, die nicht die Bedingungen des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften § 1 zweiter Absatz und § 4 erster Absatz erfüllen, die Eintragung verweigert werden. Das Gleiche gilt, wenn die im Religionsgemeinschaftsgesetz § 6 Absatz 1 genannten Bedingungen vorliegen.
In den vorbereitenden Maßnahmen für die Vorschriften der Religionsgemeinschaften heißt es: „Nach Auffassung des Ministeriums sollten Religions- und Glaubensgemeinschaften, die solche schweren Verstöße, wie in Abschnitt 6, erster Absatz des Gesetzes erwähnt, begehen, fördern oder unterstützen, nicht registriert werden können.11
Wie bereits erwähnt, haben die Zeugen Jehovas gegen § 6 des Gesetzes über die Religionsgemeinschaften verstoßen. Wir haben daher erwogen, dass die alte Registrierung auf dieser Grundvoraussetzung zurückgezogen werden sollte, vgl. § 4 dritter Absatz des Gesetzes über Religionsgemeinschaften. Seitens dieser Grundlage wird auch der Neuantrag abgelehnt, vgl. Gesetz über die Religionsgemeinschaften § 4 dritter Absatz, vgl. Verordnung über die Religionsgemeinschaften § 4 vierter Absatz.
Antrag auf Aufschub der Durchführung
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 und als Antwort auf eine Mitteilung vom 14. Dezember 2022 haben die Zeugen Jehovas durch Rechtsanwalt Anders Ryssdal die Staatsverwalterin gebeten, Aufschub gemäß § 42 des Gesetzes der öffentlichen Verwaltung, über den Entzug der Registrierung der Organisation, zu gewähren.
Die Vorschrift über den Aufschub der Durchführung ergibt sich aus § 42 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung. Die Bestimmung besagt unter anderem Folgendes:
„Die Unterinstanz, die Beschwerdestelle oder eine andere vorgesetzte Stelle kann beschließen, dass eine Entscheidung nicht vollzogen wird bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. (…)“
Die Zeugen Jehovas beabsichtigen, gegen die Gültigkeit des Bescheids über die Ablehnung staatlicher Zuschüsse vom 27. Januar 2022 zu klagen. In einem Schreiben vom 2. Dezember 2022 und 15. Februar 2022 bitten die Zeugen Jehovas um Aufschub der Umsetzung, bis der Fall in der Verwaltung behandelt wurde oder ein endgültiges Urteil ergangen ist. 11
Vernehmlassungsnotiz vom 27/05/2020 – Vorschlag für Vorschriften zum Gesetz über die Religionsgemeinschaften S. 27
Dies bedeutet, dass die Zeugen Jehovas weiterhin registriert bleiben wollen, was das Recht auf Eheschließung und die Möglichkeit, staatliche Beihilfen zu beantragen, einschliesst, bis alle Einsprüche bearbeitet sind oder ein Gerichtsverfahren endgültig entschieden worden ist.
Die Staatsverwalterin ist der Ansicht, dass kein Grund für eine Verzögerung der Umsetzung der Entscheidung vorliegt.
Die Religionsgemeinschaft wurde nach einer Übergangsregelung nach altem Religionsgemeinschaftsgesetz eingetragen. vgl. Religionsgemeinschaftsgesetz § 23. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 1. Januar 2023. Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften sieht nicht die Möglichkeit einer Übergangszeit vor, und die Staatsverwalterin ist nicht befugt, diese Regelung wahlweise zu verlängern.
Die Staatsverwalterin gewährt keinen Aufschub für die Umsetzung dieses Beschlusses.
Folgen des Verlusts der Registrierung
Der Verlust der Registrierung bedeutet, dass die Gemeinschaft nicht mehr berechtigt ist, Anträge auf staatliche Subventionen zu stellen. Der Verlust der Registrierung führt auch dazu, dass die Organisation ihre Befugnis verliert Ehen zu schliessen.
Wir erinnern Sie daran, dass das Gesetz über die Religionsgemeinschaften im Wesentlichen ein Subventionsgesetz ist. Der Gemeinschaft ist nach wie vor freigestellt, ihre Religion und ihre Aktivitäten unabhängig von einer öffentlichen Registrierung auszuüben.
Recht auf Widerspruch
Sie können diese Entscheidung beim Ministerium für Kinder und Familien anfechten. Dazu müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen. Jede Beschwerde ist an die Staatsverwalterin zu richten.
Diese laden Sie in der digitalen Plattform hoch, indem Sie im Anhang „Beschwerde gegen den Bescheid“ auswählen.
Dann aufrufen: „Zusätzliche Informationen einreichen“.
Die Paragraphen 18 und 19 des Verwaltungsgesetzes enthalten die Vorschriften über die Einsichtnahme in die Unterlagen des Falles
Mit freundlichen Grüßen,
Hege Skaanes Nyhus
Direktor der Abteilung
Rechtsabteilung
Hege Rasch-Engh
Leiter der Abteilung
Weitere Informationen zum Entzug der staatlichen finanziellen Unterstützung und zum Entzug der Registrierung finden Sie hier.