Jehovas Zeugen auf Unterlassung von Werbeemails verurteilt

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 18.01.2023 ( Az.: 33 O 7664/21 – nicht rechtskräftig) Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R. untersagt einem Steuerberater unaufgefordert Werbeemails zuzusenden gemäß eines Artikels von Rechtsanwalt Randhir Kumar Dindoyal auf Anwalt.de.

Anlass

Dem Betroffenen wurden an seine geschäftliche Adresse von einem Mitglied der Zeugen Jehovas eine Email zugesendet, in welcher die Glaubensbotschaft der Zeugen Jehovas vermittelt wird.

Urteilsbegründung

Das Recht der Beklagten, ihre eigene religiöse Überzeugung zu vertreten und für diese zu werben, findet im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten Besonderheiten des gewählten Kommunikationswegs seine Grenzen im Schutzinteresse des Klägers an der Wahrung seines ungestörten Geschäftsbetriebs. Diese Form der unerbetenen E-Mailwerbung stellt eine unzumutbare Belästigung dar.

Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R. können die Haftung nicht dadurch umgehen, dass ein einzelnes Mitglied die Email versendet hat. Die Religionsgemeinschaft hat an der Schaffung des rechtswidrigen Zustands mitgewirkt und haftet damit für die Zusendung der in Rede stehenden Werbe-E-Mail als (Mit-)Störerin.

Konsequenz

Gewerbetriebe und freiberufliche Unternehmen müssen es nicht hinnehmen, dass die Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R ihnen unaufgefordert Werbeemails zukommen lassen.

Es ist in solcher Situation anzeigt, die Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R zunächst außergerichtlich abzumahnen, also zur Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern.

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