Schweizer Presserat

Wie der Schweizer Presserat seine Standards unterläuft und dabei einer Sekte in die Karten spielt

8. Juli 2020, Update 9. November 2020, JZ Help

Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hatte der Sektenexpertin Regina Spiess 2016 fälschlicherweise eine Verletzung der Wahrheitspflicht vorgeworfen. Die sog. Zwei-Zeugen-Regel der Zeugen Jehovas, zu der sich die Expertin im Tages-Anzeiger geäußert hatte, sei damals nicht mehr gültig gewesen. Die Vereinigung Jehovas Zeugen der Schweiz versuchte aus diesem unberechtigten Vorwurf im Rahmen eines angestrengten Verfahrens gegen die Sektenexpertin Profit zu schlagen. Seit Oktober 2018 lagen dem Presserat Beweise für die Richtigkeit der Aussage vor. Dennoch brauchte er bis Februar 2020 für die (Teil-)Berichtigung der Stellungnahme mit dem unzulässigen und persönlichkeitsverletzenden Vorwurf.

Der Schweizer Presserat lässt eine unzulässige, irreführende und persönlichkeitsverletzende Stellungnahme trotz besseren Wissens über drei Jahre auf seiner Website. Er unterläuft damit die Standards, über die er wachen sollte, und spielt einer Sekte in die Karten.

Sektenexpertin und Vorstandsmitglied des Vereins JZ Help e.V., Dr. phil. Regina Spiess, gab anlässlich eines Gedenktages am 27. Juli 2015 dem Zürcher Tages-Anzeiger ein Interview. Sie machte, damals noch als Mitarbeiterin der Sektenberatungsstelle infoSekta, auf die vielen Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch innerhalb der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aufmerksam und die Rolle, welche die sog. Zwei-Zeugen-Regel dabei spielt: Nur wenn neben dem Opfer eine zweite Person die Tat bezeugt, wird die Organisation aktiv, also praktisch nie. Täter können sich deshalb häufig an vielen weiteren Kindern vergehen.
In derselben Woche begannen in Australien die Hearings der staatlichen Untersuchungskommission „Royal Commission“, welche einer breiten Öffentlichkeit bewusst machte, welch verheerende Rolle die Zwei-Zeugen-Regel bezüglich sexualisierter Gewalt gegen Kinder spielt. Es wurde im Rahmen der Untersuchung sogar ein Mitglied der Leitenden Körperschaft, Geoffrey Jackson, zur Zwei-Zeugen-Regel befragt. Die Royal Commission forderte in ihrem Abschlussbericht vom Oktober 2016 die Aufgabe der Zwei-Zeugen-Regel, was die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas jedoch kategorisch ablehnte (ab Min. 53:13).

Ebenfalls im Oktober 2016 wurde der Tages-Anzeiger wegen der Aussage von Regina Spiess, es gebe die Zwei Zeugen-Regel, gerügt. Diese sei zur Zeit des Interviews nicht mehr in Kraft gewesen, so die Begründung. Was war geschehen?

Tages-Anzeiger nimmt keine Rücksprache

Beim Schweizer Presserat war eine Beschwerde gegen verschiedene Aussagen der Sektenexpertin im Tages-Anzeiger-Interview eingegangen. Der Schweizer Presserat ist die wichtigste Instanz für medienethische Fragen in der Schweiz. „Er wacht über die Einhaltung des für alle Journalisten gültigen Journalistenkodex, der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“, so die Beschreibung auf der Website.

Auf die Rückmeldung einer Beschwerde durch den Presserat hat das Medium, in diesem Fall der Tages-Anzeiger, die Möglichkeit, die Richtigkeit der Aussagen zu belegen. Dafür hätte sich der Tages-Anzeiger an die Sektenexpertin wenden müssen, welche jede ihrer Aussagen hätte belegen können (und vor Gericht erfolgreich belegen konnte, s. die Medienmitteilung vom 8. Juli 2020).
Leider informierte der Tages-Anzeiger Regina Spiess aber nicht, sondern schickte eine Antwort an den Presserat ohne Rücksprache mit der Expertin, um deren Aussagen es ging.

Wenn nun das Medium die Richtigkeit der Aussagen belegen kann, lehnt der Presserat die Beschwerde, die bei ihm eingegangen ist, ab. Erkennt das Medium hingegen einen Fehler im journalistischen Vorgehen an, spricht der Presserat eine Rüge aus. Genau das tat der Presserat: Obwohl die Zwei-Zeugen-Regel immer galt und die Royal Australian Commission diese explizit als problematisch im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch nannte, rügte der Presserat den Tages-Anzeiger für die Aussage der Expertin zur Zwei-Zeugen-Regel – und damit indirekt natürlich auch die Sektenexpertin.
Auf Nachfrage durch Regina Spiess beim Tages-Anzeiger gab die Zeitung allerdings an, sie habe gegenüber dem Presserat keine Fehler eingeräumt.

Fälschlich ausgesprochene Rüge durch den Schweizer Presserat

In der Stellungnahme 31/2016, welche der Presserat breit kommunizierte, auch über Facebook, wo der folgende Wortlaut auch im Juli 2020 noch nachzulesen ist, heißt es:

Der «Tages-Anzeiger» hat mit dem Interview mit einer Sektenexpertin die Wahrheitspflicht verletzt, indem er nicht darauf hinwies, dass die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas die sogenannte «2-Zeugen-Regel» bei sexuellen Übergriffen aufgehoben hatte. Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde in diesem Punkt gut.
Unter dem Titel «Zeugen Jehovas reissen Familien auseinander» veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» am 27. Juli 2015 ein Interview mit einer Projektleiterin des Vereins «Infosekta». Es ging hauptsächlich um den Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft und die damit verbundene Ächtung selbst durch engste Familienmitglieder.
Ein ehemaliges Mitglied machte beim Presserat geltend, verschiedene Aussagen seien falsch und fänden sich nicht in den Schriften der Zeugen Jehovas. So beziehe sich das Gebot, den Kontakt zu ausgeschlossenen Kindern einzuschränken, nur auf volljährige Kinder, welche nicht mehr im gleichen Haushalt lebten. Zudem sei die Regel, dass Vorwürfen über sexuellen Missbrauch von Kindern nur nachgegangen werde, wenn es mindestens zwei Zeugen gebe, bereits einige Monate vor Erscheinen des Artikels aufgehoben worden.
Der Presserat weist in seinem Entscheid darauf hin, die Wahrheitspflicht erfordere auch eine kritische Überprüfung der Quellen, auch bei Aussagen von Interviewten. Zwar durfte der Journalist grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit der Expertin der Fachstelle «Infosekta» ausgehen. Was die «2-Zeugen-Regel» betrifft, hätte die Expertin jedoch auf die Aufhebung der Regel hinweisen oder der interviewende Journalist nachfragen müssen.

Verschiedene Medien (u. a. Persönlich, NZZ, Werbewoche) griffen die Stellungnahme auf, weil es tatsächlich problematisch wäre, wenn eine Expertin in ihrem Fachgebiet falsche Aussagen machen würde, gerade in einem so heiklen Feld. (Dominique Strebel weist im Blog Recht brauchbar allerdings darauf hin, dass es in der Natur der Sache liege, dass Expertinnen und Experten über schwer überprüfbares Wissen verfügen und kritisierte den Entscheid.)

Die mittlerweile revidierte Stellungnahme des Presserates ließ vermuten, dass dieser über die kritisch zu prüfenden Quellen verfüge, die belegen würden, dass die Zwei-Zeugen-Regel nicht mehr gültig sei. Es hieß darin: „In zwei Punkten anerkennt die Redaktion Mängel beim Interview. Zum einen betrifft dies die mangelhafte Differenzierung bezüglich der Zeugen Jehovas erlaubten beziehungsweise verbotenen Sportarten. Zum anderen anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die «2-Zeugen-Regel» bei sexuellen Übergriffen nicht mehr in Kraft ist.“
Es ging aus der Stellungnahme jedoch nicht hervor, dass sich der Presserat ausschließlich auf das (angebliche) Eingeständnis eines Fehlers des Tages-Anzeigers stützt.

Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Presserat

Damit verletzte der Presserat die journalistische Sorgfaltspflicht, als deren Hüter er sich versteht, in eklatanter Weise: Die Stellungnahme 31/2016 war, wie der Rechtsvertreter der Sektenexpertin in einer Eingabe vom Januar 2019 an den Presserat festhielt:

  • … unzulässig, weil der Presserat nicht zuständig ist, andere Personen/ Organisationen außer Journalist/innen bzw. Medienunternehmen zu beurteilen – und schon gar nicht Drittpersonen, denen keinerlei rechtliches Gehör gewährt wurde. Eine Journalistin würde in diesem Falle gerügt werden wegen Verletzung des Fairnessgebotes (vgl. erster Satz der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“
  • … irreführend, weil mit der inkriminierten Erwägung der Eindruck erweckt wurde, der Presserat habe beweismässige Unterlagen, um diese Feststellung zu treffen. Einem Journalisten würde die Verletzung des Transparenzgebotes vorgeworfen (vgl. Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten …“).
  • … und persönlichkeitsverletzend, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Änderung der Zwei-Zeugen-Regel gar nie stattgefunden hatte. Damit wurde die unzulässige Passage auch zur widerrechtlichen Persönlichkeits- bzw. Ehrverletzung.

Eine zweite Beschwerde zur Zwei-Zeugen-Regel

Im Herbst 2018, also zwei Jahre nach der durch den Presserat gutgeheißenen Beschwerde, ging beim Presserat eine weitere Beschwerde zur Zwei-Zeugen-Regel ein, diesmal im Zusammenhang mit einem Interview mit Regina Spiess in der RhoneZeitung. Der Chefredaktor Walter Bellwald informierte die Sektenexpertin am 15. Oktober 2018 darüber, am 16. Oktober 2018 schickte sie ihm die Belege für ihre Aussagen zur Zwei-Zeugen-Regel per Mail.
In der Folge wurde diese Beschwerde vom Presserat am 18. Februar 2020 denn auch abgewiesen. In der Stellungnahme 8/2020 werden die von der Sektenexpertin angeführten Beweismittel genannt. (Was allerdings nicht stimmen dürfte, ist das Datum der Stellungnahme durch Walter Bellwald gegenüber dem Presserat vom 18. Oktober 2019. Der Chefredaktor dürfte kaum ein Jahr zugewartet haben, bis er die erhaltenen Beweismittel an den Presserat weiterleitete.)

C. Am 18. Oktober 2019 nahm Walter Bellwald, Chefredaktor der «RhoneZeitung», zu den Vorwürfen Stellung. Er verwies in Bezug auf die Aussage von Regina Spiess auf deren Ausführungen zur Existenz der Zwei-Zeugen-Regel. Sie verweist darin u.a. auf den Report der Australian Royal Commission vom Oktober 2016 (auf diesen wurde sie im Interview angesprochen), auf Aussagen von Geoffrey Jackson, Mitglied der Leitenden Körperschaft im Rahmen der Untersuchung der Royal Commission, auf das Ältestenbuch «Shepherd the Flock of God (2010)», welches der Royal Commission als Beweismittel diente, sowie auf den Bericht der britischen Charity Commission zur untersuchten Versammlung Manchester New Mosten vom 26. Juli 2017. Spiess verweist weiter auf die November-Sendung 2017 des sogenannten Monthly Program im eigenen Sender JW Broadcast, in dem ein Kadermitglied im Namen der Organisation ausdrücklich an der Zwei-Zeugen-Regel festgehalten habe und sie zitiert weitere Expertinnen zu dieser Frage.“

Zeugen Jehovas schlagen aus Rüge Profit

Mit anderen Worten: Seit Oktober 2018 müssten dem Presserat Beweise für die Richtigkeit der 2016 gerügten Aussagen der Sektenexpertin vorgelegen haben. Der Presserat selbst hat mit der Rückweisung der Beschwerde am 18. Februar 2020 diese Beweismittel als solche akzeptiert.

Außerdem waren seit der Stellungnahme 31/2016 mit der falschen Rüge des Tages-Anzeigers mehrere Personen mit Beschwerden an den Schweizer Presserat gelangt, auch Vereinsmitglieder von JZ help, allerdings ohne Erfolg. Bereits im Oktober 2016 schrieb ein profunder Kenner der Zeugen Jehovas an den Presserat, dass er sich wundere, wie ein ehemaliges Mitglied (der Beschwerdeführer) über offenbar geheime Informationen verfügen könne.

In der Zwischenzeit versuchte die Vereinigung Jehovas Zeugen der Schweiz, die gegen die Sektenexpertin ein Verfahren wegen übler Nachrede anstrengte, aus dem falschen Entscheid des Presserates Profit zu schlagen: Sie stützte ihre Argumentation in der Untersuchung darauf ab – obwohl ihr klar sein musste, dass es sich um einen Fehlentscheid handelte.

Schließlich wandte sich der Anwalt der Sektenexpertin im Januar 2019 mit einer Eingabe an den Schweizer Presserat. Er stellte umfassend dar, weshalb die Stellungnahme persönlichkeitsverletzend und irreführend ist, führte Belege für die Existenz der Zwei-Zeugen-Regel an und verlangte eine Berichtigung der falschen Aussagen. Im Hinblick auf das anstehende Verfahren bat er um eine Bestätigung, dass der Presserat, anders als es die Formulierung in der Stellungnahme vermuten ließ, die Fakten selber nicht geprüft habe. Für diese angesichts des anstehenden Prozesses dringend erbetene Bestätigung brauchte der Presserat bis im Mai 2019, eine Berichtigung nahm er hingegen nicht vor.

Im Februar 2019 machte der Tages-Anzeiger schließlich einen Berichtigungsantrag. Die Sektenexpertin schickte dem Tages-Anzeiger die Beweismittel zur Zwei-Zeugen-Regel. Außerdem Belege, dass auch ihre Aussage zum Thema Wettkampfsport absolut korrekt war: Wettkampfsport gilt bei den Zeugen Jehovas als verpönt. Diese Aussage enthält keinerlei Ungenauigkeit, wie vom Tages-Anzeiger angeblich fälschlich eingeräumt. Auch dazu war die Sektenexpertin nicht angehört worden.

Als im Januar 2020, nach über drei Jahren, die persönlichkeitsverletzenden Passagen nach wie vor unkorrigiert und ohne berichtigende Zusätze auf der Seite des Schweizer Presserates abrufbar waren, drohte der Anwalt der Sektenexpertin dem Presserat mit rechtlichen Schritten.

Per 28. Februar 2020 schließlich korrigierte der Schweizer Presserat die falsche Stellungnahme 31/16, welche unter dem Titel „Wahrheitspflicht“ lief.

Mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen

Zu eben dieser Wahrheitspflicht heißt es in der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“: „Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.“

In der Ablehnung der zweiten Beschwerde zur Zwei-Zeugen-Regel vom 18. Februar 2020 werden vom Presserat die von der Sektenexpertin genannten Beweismittel aufgeführt. In der Begründung für die Revision der Stellungnahme zur ersten Beschwerde hingegen wird der gewonnene Gerichtsprozess genannt. „Aufgrund dieses Urteils hat der Presserat seine Stellungnahme geändert und die Beschwerde gegen den «Tages-Anzeiger» vollumfänglich abgewiesen.“
Damit suggeriert der Presserat, dass erst mit dem Urteil eines Gerichts zur Frage der Zwei-Zeugen-Regel die Aussage der Sektenexpertin überhaupt beurteilt werden konnte. Dies obwohl derselbe Presserat aufgrund umfangreicher Belege, die ihm seit Oktober 2018 vorlagen (und nicht seit über zwei Jahren, wie ursprünglich geschrieben), bei einer gleichen Beschwerde zuvor zum Schluss gekommen war, dass die Zwei-Zeugen-Regel existiert.

Der Schweizer Presserat hat sich, auf Forderung ihres Anwaltes, bei Regina Spiess schriftlich entschuldigt. Die Berichtigung scheint jedoch, anders als gefordert, nicht breit kommuniziert worden zu sein – ganz im Unterschied zur falschen Stellungnahme 31/2016. Zumindest hat vier Monate danach kein Medium darüber berichtet. Auch damit unterläuft der Presserat das, wofür er steht: journalistische Fairness und Transparenz.

Weiterhin falsch dargestellt ist auf der Seite des Schweizer Presserates die Beurteilung der Aussage der Sektenexpertin zum Thema Wettkampfsport. Dem Ersuchen um Richtigstellung ist der Schweizer Presserat nicht nachgekommen. Vermutlich fand er es ein zu unbedeutendes Detail, das in der Stellungnahme als geringfügig beurteilt wurde. Für Betroffene, deren Leben aufgrund solcher „Details“ nicht so verlaufen ist, wie sie es sich gewünscht hätten, ist das jedoch wichtig. Auch für die Glaubwürdigkeit einer Expertin ist es entscheidend, dass ihr nicht (fälschlicherweise) mangelnde Differenzierung vorgeworfen wird.

Liest man die Berichtigung des Presserates, entsteht der Eindruck, diese sei in erster Linie mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Presserat verfasst worden: Es gibt, so wird suggeriert, infolge neuer Erkenntnisse eines kürzlichen Gerichtsurteils eine Revision und nicht etwa, weil die ursprüngliche Stellungnahme unzulässig, irreführend und persönlichkeitsverletzend war. Und auch die angemahnte Transparenz endet für die medienethische Kontrollinstanz offensichtlich beim Umgang mit eigenen Fehlern.

Pressestimmen

EDITO 12.12.2020 – Presseratsrüge für eine Expertin
Im Januar 2020 meldete sich Spiess‘ Anwalt erneut beim Presserat und wies auf das Bezirksgerichts-Urteil hin. Im Februar berichtigte der Presserat seine Stellungnahme: Er wies nun die Beschwerde gegen den Tages-Anzeiger ab, mit dem Hinweis «inzwischen ist gerichtlich rechtsgültig festgestellt worden, dass die Expertin Regina Spiess Recht hatte: Diese Regel ist noch immer in Kraft».