Aktualisierung: Im Hauptsache-Verfahren bestätigte das Bezirksgericht Oslo am 04.03.2024 die Entscheidung Norwegens, dass es sich bei der Ächtungspraxis der Zeugen Jehovas um „schwerwiegende Verletzungen der Rechte und Freiheiten anderer“ handelt und dass damit ihnen staatliche Zuschüsse und die Registrierung als Religionsgemeinschaft zu Recht entzogen worden sind.
Norwegen: Das Bezirksgericht Oslo hob am 26.04.2023 die zwischenzeitliche, von Jehovas Zeugen erwirkte, einstweilige Verfügung vom 30.12.2022 gegen die Streichung der Registrierung als Religionsgemeinschaft auf. (Original-Urteil, englische Übersetzung)
Gründe
- Bei der Prüfung der einstweiligen Verfügung konnte das Bezirksgericht am 30.12.2022 keine fundierte Beweisaufnahme durchführen, sondern es entschied auf Basis von „Gefahr im Verzug“. Aufgrund der mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren am 29. und 30. März 2023 liegt dem Gericht ein deutlich klarer Sachstand vor.
- Der Bescheid der Staatsverwaltung vom 22.12.2022 die Registrierung aufzuheben hatte nur Gültigkeit für 2022, da sich alle Religionsgemeinschaften für 2023 aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen aus 2020 neu registrieren lassen müssen. Der Ablehnung der Staatsverwaltung für die Neu-Registrierung in 2023 kann nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, sondern nur im Hauptverfahren entschieden werden.
- Aufgrund der inzwischen vorgelegten Beweise sah das Bezirksgericht keine „Gefahr im Verzug“ durch die Streichung der Registrierung.
- Die Kosten der Verfahrens haben Jehovas Zeugen zu tragen.
Nachfolgend die auszugsweise, deutsche Übersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Oslos vom 26.04.2023 durch JZ Help e.V.:
A. Vorbemerkungen des Gerichts
In diesem konkreten Rechtsstreit über die einstweilige Verfügung soll die Überprüfung durch das Bezirksgericht zu einer vorläufigen Entscheidung führen. Der Gerichtshof wird jetzt nur noch prüfen, ob es Gründe dafür gibt die Schlussfolgerung des vorherigen Beschlusses vom 30. Dezember 2022 vorläufig aufrechtzuerhalten. Dort wurde dem Staat die Löschung der Registrierung der Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft verweigert. Diese Frage wird nun im Lichte des Widerspruchs zwischen den Parteien erneut geprüft, wobei die mündlichen Verhandlung am 29. und 30. März 2023 vor dem Bezirksgericht Oslo stattfand. Darüber hinaus haben die Parteien Gegenklagen auf Erstattung der Kosten erhoben.
Der Streit um das Recht auf weitere Registrierung als Religionsgemeinschaft wird von den Zeugen Jehovas in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Oslo im Jahr 2023 weiterverfolgt, zusammen mit (einer entsprechenden) Klage bezüglich des Rechts auf staatliche Subventionen. Diese beiden Klagen wurden, soweit feststellbar, für ein gemeinsames Verfahren vor dem Bezirksgericht zusammengelegt, wo in der Folge über beide Rechtsfragen entschieden werden soll. Die Hauptverhandlung in den Verfahren wird voraussichtlich im Laufe des Herbstes 2023 zu einem Sachurteil führen. (Seite 29)
[…]
B. Einzelheiten zum Antrag des Staates auf Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[…]
Die Entscheidung der Staatsverwaltung vom 22. Dezember 2022 über den Verlust der Registrierung beruht auf einer zweigleisigen rechtlichen Beurteilung. Mit ein und demselben Beschluss wurde den Zeugen Jehovas erstens das Recht entzogen, für den Rest des Jahres 2022 als Religionsgemeinschaft eingetragen zu sein. Zweitens wurden den Zeugen Jehovas das Recht verweigert, ab 2023 wieder als Religionsgemeinschaft eingetragen zu werden.
Es ist merkwürdig, dass die Staatsverwaltung am 22. Dezember 2022 beschloss, der Religionsgemeinschaft das Recht auf Eintragung zu entziehen, da das Recht auf Eintragung in jedem Fall nach wenigen Tagen (Ende Dezember 2022) automatisch endet gemäß der Übergangsbestimmung in §23, vgl. Religionsgemeinschaftsgesetz von 2020. Es ist davon auszugehen, dass dies mit dem Wunsch nach Ordnung zu tun hat in Bezug auf den Vorgang, den die Staatsverwaltung zuvor auf unabhängiger Basis eingeleitet hatte, um den Entzug der Registrierung der Religionsgemeinschaft rechtzeitig vor Ende 2022 zu erwägen.
Der Gerichtshof stimmt mit dem Staat überein, dass das erweiterte Registrierungsrecht nach dem neuen Gesetz für Religionsgemeinschaften von 2020 §23 unzweifelhaft mit Wirkung Ende 2022 auslief und dass dies für frühere Registrierungen aller Religionsgemeinschaften gelte. Auch ist die Staatsverwaltung gesetzlich nicht befugt, diese Registrierung ab dem Jahr 2023 zu verlängern. Ein reiner Anspruch auf eine verlängerte Registrierung entbehrt damit jeder Begründung, vgl. §§ 1-3 des Streitgesetzes. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre dann ohne rechtliche Bedeutung und nicht geeignet, irgendeinen Schaden oder Unannehmlichkeiten für die Zeugen Jehovas abzuwenden. Ein solcher Antrag musste daher abgewiesen werden, da kein aktueller rechtlicher Anspruch an einer weiteren Verlängerung ab 2023 bestand und dies die gesetzliche Regelung eindeutig nicht zuließ. Das Erlöschen der Registrierung Ende 2022, die für alle Religionsgemeinschaften und aus welchem Grund auch immer galten, beendete somit faktisch jede Form von Rechtsmitteln gegen die Beendigung der Registrierung bis zur Jahreswende 2022/2023. (Seite 30)
[…]
C. Kurz zu dem nachfolgenden Urteil des Bezirksgerichts zur einstweiligen Verfügung
Die zivilprozessualen Voraussetzungen für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung nach dem Gesetz sind, dass der Kläger sowohl einen Hauptanspruch als auch einen prozessualen Grund für den Rechtsschutz nachweisen muss, vgl. § 34-2 des Streitbeilegungsgesetzes. In der ursprünglichen einstweiligen Verfügung vom 30. Dezember 2022 betonte das Bezirksgericht, dass es nicht möglich sei, im Einzelnen zu prüfen, ob die Zeugen Jehovas die Unwirksamkeit der Einzelentscheidung der Staatsverwaltung vom 22. Dezember 2022 nachgewiesen hätten, ging aber davon aus, dass eine „Gefahr im Verzug“ bestehe, wenn von Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Zeugen Jehovas abgesehen werde. Diese vorläufige Entscheidung erging aufgrund der Ausnahmeregelung in § 34-2, zweiter Absatz, des Streitbeilegungsgesetzes. Damals vertrat das Bezirksgericht die Auffassung, dass ein großes Risiko bestehe, dass die Religionsgemeinschaft erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sein könnte, wenn den Zeugen Jehovas kein vorläufiges Recht gewährt würde, weiterhin als Religionsgemeinschaft eingetragen zu sein. Die Ausnahme kann als eine Art erweiterter Schutzgrund bezeichnet werden, der vorzugsweise nur in einem frühen Stadium des Verfahrens Anwendung findet, wenn noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die in der Folge durch Urkundenbeweise und mündliche Erklärungen von Parteien und Zeugen vorgelegten Beweismittel, sowie die von den Anwälten unternommenen Verfahrensschritte, führen dazu, dass für das Gericht der Sachverhalt nunmehr hinreichend geklärt ist, um beurteilen zu können, ob Schutzgründe vorliegen. Dies ist eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Anhörung zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung. Die Zeugen Jehovas müssen nun nachweisen, dass sowohl ein Hauptantrag als auch „Gefahr im Verzug“ vorliegt, um zu verhindern, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom 30. Dezember 2022 aufhebt. (Seite 34)
D. Aus Gründen der Sicherheit
[…] Die rechtlichen Anforderungen sind komplex. Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken ist es „notwendig“, – „erheblichen Schaden oder Unannehmlichkeiten“ für den Kläger abzuwenden.
[…] Die Zeugen Jehovas haben insbesondere zwei Schlüsselfaktoren angeführt, die als ausreichend gewichtig angesehen werden, um im Wege einer einstweiligen Verfügung gehört zu werden. Erstens hat die Religionsgemeinschaft betont, dass ihr durch die Entscheidung der Staatsverwaltung das Recht auf Eheschließung vorenthalten wurde, und zweitens, dass die Entscheidung der Staatsverwaltung zu einer verstärkten Stigmatisierung geführt hat mit einem erhöhten Risiko schädlicher Angriffe gegen die Mitglieder oder die Religionsgemeinschaft.
[…]
Dagegen könnte man einwenden, dass es die tatsächliche Aufhebung des Rechts auf Eheschließung ist, die erhebliche Unannehmlichkeiten verursacht, aber das ist eine rein rechtliche Folge in Bezug auf jede ähnliche Religionsgemeinschaft, die ihr Recht auf Registrierung verlieren kann. In einem solchen Fall müssen die Zeugen Jehovas in Norwegen auf die (zivile) Ehe zurückgreifen. Dies ist die Situation für Glaubensangehörige z.B. in Deutschland und Frankreich, wo die Zeugen Jehovas nicht das Recht haben, eine Ehe zu schließen. In diesem Zusammenhang wird durch das Zeugnis auch erklärt, dass Jehovas Zeugen auch nach der zivilen Eheschließung den üblichen Segen und Gebet anbieten können. […] (Seite 35)
[…] Ein weiterer zentraler Einwand bezieht sich auf die Wahrnehmung, dass die Zeugen Jehovas einer Stigmatisierung durch die Außenwelt ausgesetzt sind, weil sie keine anerkannte, registrierte Religionsgemeinschaft mehr sind. Dabei geht es sowohl um die geistige Erfahrung der Ausgrenzung durch die Mitglieder als auch um das Risiko Spott und Untaten ausgesetzt zu sein.
[…]
Belästigungen, Verspottungen und Schäden, die bereits entstanden sind, können hier nicht auf dem Rechtsweg rückgängig gemacht werden. Auch der Nachweis solcher Vergehen in der Vergangenheit bietet keine Grundlage für eine Lockerung der Auslegung des recht strengen Erfordernisses eines materiellen Schadens oder Nachteils im Sinne des Gesetzes.
Aus rechtlicher Sicht ist von einer Gegenwartsperspektive auszugehen, bei der das Landgericht die vorhersehbare Gefahr künftiger Angriffe auf die Mitglieder oder das Eigentum der Religionsgemeinschaft zu bewerten hat – und zwar streng genommen nur insoweit, als das Schadenspotenzial als hinreichende Folge der Entscheidung der Staatsverwaltung vom 22. Dezember 2022, die Registrierung zu verweigern, angesehen werden kann.
[…] Durch die während der Gerichtsverhandlung am 29. und 30. März 2023 vorgelegten Beweise konnte nicht nachgewiesen werden, dass Mitglieder der Zeugen Jehovas oder die Organisation in letzter Zeit einer weit verbreiteten Verunglimpfung ausgesetzt waren. Es ist jedoch klar, dass die Religionsgemeinschaft seit einigen Jahren kritisch beäugt wird und systematisch einer weniger schmeichelhaften Öffentlichkeitsarbeit ausgesetzt war. Es gibt jedoch keine überzeugenden Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um ein wachsendes Problem handelt, und noch weniger Grund zu der Annahme, dass dies mit der Entscheidung der Staatsverwaltung, die Registrierung zu verweigern, zusammenhängt.
E. Abschließende Bemerkungen des Gerichtshofes und Kostenfestsetzung
Das Bezirksgericht hat unter Punkt D festgestellt, dass die Grundvoraussetzung der Schutzwürdigkeit durch die einstweilige Verfügung nicht gegeben ist. Die Bearbeitung des Rechtsstreits hat sich im Jahr 2023 über einen längeren Zeitraum hingezogen, der Fall ist gründlicher beleuchtet worden und es besteht keine „Gefahr im Verzug“ nach § 34-2 Absatz 2 des Gesetzes mehr, die möglicherweise eine Grundlage für die Verlängerung des Urteils vom 30. Dezember 2022 sein könnte. Dies bedeutet, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2022 nunmehr aufgehoben ist.
ENTSCHEIDUNG
- Die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts vom 30. Dezember 2022 in der Rechtssache 22-189232 wird aufgehoben.
- Die Zeugen Jehovas haben innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 241.251 NOK an Gerichtskosten an den Staat/Ministerium für Kinder und Familienministerium zu zahlen.
Überblick: Norwegen – Zeugen Jehovas verlieren staatliche Unterstützung