In einem wegweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin am 17. Juni 2026 (Az. 42 K 25/25) entschieden, dass das religionseigene Datenschutzrecht der Jehovas Zeugen in Deutschland (DSGJZ) lückenhaft ist. Das Gericht stellte klar: Betroffenen können ihre Auskunftsrechte nicht länger pauschal verweigert werden – und sie können diese Rechte vor staatlichen Gerichten erzwingen. Für Opfer der Wachtturm-Organisation ist das ein historischer Sieg.
Seit Jahren dokumentiert JZ Help e. V. erhebliche Datenschutzmängel bei den Jehovas Zeugen. Wenn (ehemalige) Mitglieder Auskunft darüber verlangten, welche oft sensiblen Daten – wie etwa intime Notizen aus „Rechtskomitees“, Predigtdienstberichte, Vermerke darüber, dass man von seinem Ehepartner getrennt lebt oder Mitglied in einem Tennisverein ist –, über sie gespeichert sind, bissen sie regelmäßig auf Granit. Die Gemeinschaft macht schon die Auskunftsgesuche schwer, weil z. B. standardmäßig nach einer Ausweiskopie gefragt wird, schickt standardisierte Schreiben und beruft sich auf § 8 und § 9 ihres eigenen Datenschutzgesetzes (DSGJZ). Damit ist jetzt Schluss.
Das Urteil: Die DSGVO steht über der Religionsgemeinschaft
Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin machte deutlich, dass das kircheneigene Recht das Schutzniveau der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht unterschreiten darf. Das Gericht traf zwei fundamentale Feststellungen:
- Staatliche Gerichte sind zuständig: Der staatliche Justizgewährungsanspruch ist ein Grundrecht und gilt ausnahmslos. Betroffene haben somit das verbriefte Recht, Verstöße gegen ihre Datenschutzrechte direkt vor den staatlichen Verwaltungsgerichten einzuklagen.
- Keine Geheimhaltung von „Hirtendokumenten“: Das Gericht stellte klar, dass Bestimmungen, welche zu weit gefasst sind und genutzt werden, um jegliche Dokumente geheim halten zu können, unwirksam sind.
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages stützt die Kritik von JZ Help
Dass die Datenschutzpraxis der Sondergemeinschaft rechtlich auf wackeligen Füßen steht, ist mittlerweile im Deutschen Bundestag Konsens. Bereits im September 2023 befasste sich der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem offiziellen Sachstand (WD 3 – 3000 – 106/23) mit dem Thema.
In dem Papier weisen die Gutachter explizit darauf hin, dass das Datenschutzrecht der Jehovas Zeugen wegen mangelnder Rechte für Betroffene massiv in der Kritik steht. Als Beleg und primäre Quelle für diese Mängel verweist der Deutsche Bundestag in seiner Ausarbeitung (auf Seite 6 unter Fußnote 11) direkt auf den Analyse-Artikel von JZ Help. Das aktuelle Urteil des VG Berlin bestätigt nun schwarz auf weiß, was JZ Help e. V. seit Jahren anprangert.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist ein juristischer Meilenstein. Es entzaubert den Mythos, dass Religionsgemeinschaften im Windschatten des Körperschaftsstatus eine datenschutzrechtliche „Insel der Seligen“ betreiben dürfen. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die Jehovas Zeugen in Berufung gegangen sind, folgt es der bisherigen Rechtsprechung des EuGH: Religionsgemeinschaften stehen nicht über den Datenschutz. Datenschutz bedeutet keinen Eingriff in die Religionsfreiheit.
JZ Help e. V. ermutigt alle Betroffenen, ihr Auskunftsrecht wahrzunehmen. Eine ausführliche Anleitung zur Beantragung sowie eine fundierte rechtliche Einordnung finden Sie in unserem Hauptartikel zum Thema Datenschutzmängel (DSGVO). Eine weitere detaillierte Analyse der Gerichtsentscheidung ist zudem im Fachblog Artikel 91 einsehbar.
Vordrucke
Auskunftsgesuch für Versammlungen

