Schweden verweigert Jehovas Zeugen staatliche Zuschüsse

Jehovas Zeugen verweigern Personen aus der Religionsgemeinschaft die Mitgliedschaft aufgrund ihrer Wahl des Lebenspartners, und üben durch Androhung nachteiliger Folgen für Mitglieder oder deren Angehörige unangemessenen Druck aus, falls das Mitglied ausgeschlossen wird oder die Gemeinschaft verlässt.

Die Behörde zur Förderung religiöser Gemeinschaften (SST) lehnt den Antrag der Zeugen Jehovas auf Gewährung staatlicher Zuschüsse gemäß dem Gesetz (2024:487) über staatliche Zuschüsse für religiöse Gemeinschaften im Oktober 2025 ab.

Neben formalen Kriterien für die Gewährung staatlicher Zuschüsse, die Jehovas Zeugen erfüllen, sind weitere Kriterien im Gesetz als Voraussetzung festgelegt:

Im Gesetz (2024:487) über staatliche Zuschüsse für Religionsgemeinschaften ist festgelegt, dass einer Religionsgemeinschaft keine staatlichen Zuschüsse gewährt werden dürfen, wenn die Religionsgemeinschaft, eine ihrer Gemeinden oder ein im Rahmen der Aktivitäten der Religionsgemeinschaft oder einer Gemeinde handelnder Vertreter
1. Gewalt, Zwang oder Drohungen gegen eine Person anwendet oder auf andere Weise die Grundfreiheiten und -rechte einer Person verletzt,
2. Personen oder Personengruppen diskriminiert oder auf andere Weise gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Menschen verstößt,
3. die in 1 oder 2 genannten Handlungen verteidigt, fördert oder dazu aufruft, oder 4. sich gegen die demokratische Staatsordnung wendet.

Staatliche Zuschüsse können jedoch gewährt werden, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. sich die Religionsgemeinschaft von der Handlung distanziert hat,
2. die Religionsgemeinschaft angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass sich die Handlung nicht wiederholt,
3. es sich um einen Einzelfall handelt und
4. die Handlung bereits vor langer Zeit stattgefunden hat.


Bei der Vorbereitung der Fälle hat sich herausgestellt, dass die Zeugen Jehovas die Anforderungen gemäß § 2 des Gesetzes (2024:4R7) über staatliche Zuschüsse für Religionsgemeinschaften und dessen Vorarbeiten nicht erfüllen. Die SST hat festgestellt, dass die Information darüber, dass die Zeugen Jehovas Personen aufgrund ihrer Wahl des Lebenspartners die Mitgliedschaft verweigern oder ausschließen, dadurch belegt ist, dass dies im Antrag angegeben ist. Darüber hinaus heißt es in den Unterlagen der Zeugen Jehovas: „Wie kann man jemandem helfen, der dem ‚verlorenen Sohn‘ ähnelt?“ (SST 2025-168-I, Anhang b), wonach die Gemeinschaft Familienangehörige dazu auffordert, den Kontakt zu einer Person abzubrechen, die aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde oder diese verlassen hat.

Die SST hat die Zeugen dreimal – am 27. Mai 2024, am 22. August 2025 und am 19. September 2025 – aufgefordert, die von der SST gestellten Fragen zu beantworten, und ihnen die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu den Informationen abzugeben, die in den an den Ausschuss übermittelten Unterlagen enthalten sind. Wie oben dargelegt, haben sich die Zeugen entschieden, die Fragen nicht zu beantworten, und haben die Informationen in den zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen weder widerlegt noch anderweitig darauf reagiert.

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Am 2. Oktober 2025 legten die Zeugen Jehovas gegen die Entscheidung im Verfahren (Nr. 2025:168) Berufung beim Verwaltungsgericht in Stockholm ein. 

Historie

Seit mehreren Jahren verweigert die Regierung den Zeugen Jehovas staatliche Zuschüsse mit der Begründung, dass die Regeln der Gemeinschaft gegen die Demokratieklausel verstoßen, die nach schwedischem Recht eingehalten werden muss.

Nachdem in einem jahrelange Rechtsstreit Schweden den Zeugen Jehovas letztlich staatliche Zuschüsse gewähren mussten, änderte die Regierung das Gesetz um eine Verschärfung der Anforderungen und eine Präzisierung der Demokratieklausel.

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Quellen

Entscheidung der Schwedischen Regierung in englisch

Entscheidung im Original