
In einer Sendung von Report Mainz vom 27.12.2018 mit dem Titel „Sexueller Missbrauch bei den Zeugen Jehovas“ wurden gravierende Missstände bei der Aufarbeitung aufgezeigt. Opfer sexuellen Missbrauchs innerhalb der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hatten sich an die Report-Mainz-Redaktion gewandt. Sie berichteten darüber, dass sie als Kinder missbraucht wurden und dass die Gemeinschaft dies zu vertuschen versucht hat. Wer redete, bekam Druck und wurde aus der Gemeinde ausgeschlossen, so das Fazit.
Jehovas Zeugen behaupteten, dass die folgenden Äußerungen in der Sendung unwahr seien und wollten diese vor dem Landgericht Hamburg und in der Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verbieten lassen.

Die Klage wurde mit Urteil vom 12.11.2024 letztendlich abgewiesen.

Auszüge aus dem Urteil des Oberlangesgerichts
zu 1 – Widerspruch zur Anzahl des Kindesmissbrauchs in Australien
Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin von der Äußerung „In Australien konnten rund 1.000 Täter ermittelt werden, die 1.800 Kinder sexuell missbraucht hatten.“ nicht unmittelbar betroffen ist. Die Äußerung befasst sich ausschließlich mit den Mitgliedern der Zeugen Jehovas in Australien. Die Klägerin ist die in Deutschland ansässige und in Deutschland aktive Religionsgemeinschaft, von der in der Äußerung nicht die Rede ist. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte […] vorgehen […]
zu 2 – Widerspruch, dass wegen Zwei-Zeugen-Regel Missbrauch nicht zur Anzeige gebracht wird
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Unterlassungsanspruch bezüglich der mit dem Antrag zu 1.2. bekämpften Äußerung verneint. Im angefochtenen Urteil ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Äußerung der Beklagten im Klageantrag nicht korrekt wiedergegeben wird. Die Formulierung des Klageantrags „… nichts zur Anzeige gebracht wird“ deckt sich nicht mit der tatsächlichen Äußerung, in der es heißt: „…nicht zur Anzeige gebracht wird“. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrem Verständnis ferner nicht, dass es in der Äußerung heißt „vertuscht werden kann“. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ wird dem Rezipienten deutlich, dass die Zwei-Zeugen-Regel nicht stets dazu führt, dass Missbrauch vertuscht und nicht zur Anzeige gebracht wird, sondern dass (nur) die Möglichkeit besteht, dass die Regel dazu führt. Im gesamten Beitrag ist auch an keiner anderen Stelle die Rede davon, dass von Mitgliedern der Klägerin begangener Kindesmissbrauch nie zur Anzeige gebracht wurde. Ob eine Regelung eine bestimmte Folge haben kann, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens. Die Äußerung ist deshalb als Meinungsäußerung einzuordnen, für die – insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden – tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen.
Im Urteil des LG Hamburg 324 O 296/21 vom 09.09.2022 heißt es diesbezüglich:
Für die Wertung, dass die Regelungen dazu führten, dass Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch vertuscht werden könne und die Opfer vertröstet würden, bestehen im Hinblick auf die Veröffentlichung der Klägerin aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Hütet die Herde Gottes“ auch hinreichende Anknüpfungspunkte […]
zu 3 – Ausschluss wegen Verleumdung
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten hat, dass sich der Fall „Rose“ wie von der Beklagten dargestellt ereignet hat. Danach wurden Eltern eines Mädchens aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen, weil sie Anzeige gegen den Zeugen Jehova Jonathan Rose erhoben hatten. Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Äußerungen der Beklagten als wahr eingestuft und folgerichtig einen Unterlassungsanspruch verneint […]
Im Übrigen hat die Klägerin bislang nicht klar erklärt, dass es nach ihrer Kenntnis noch nie einen Fall in der Religionsgemeinschaft gab, in dem ein Mitglied, das ein anderes Mitglied des Kindesmissbrauchs beschuldigt hatte, ausgeschlossen wurde.
zu 4 und 5 – Opfer muss den Missbrauch vor den Ältesten in Anwesenheit des Täters schildern
Auch hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1.4. und 5. bekämpften Äußerungen hat das Landgericht zu Recht einen Unterlassungsanspruch verneint […]
Der Einwand der Klägerin, dass das Landgericht versäumt habe, die Darstellung des Religionsrechts aus der Zeitschrift „Der Wachturm“, Mai 2019, zu berücksichtigen, ist nicht nachzuvollziehen. Der Archivbeitrag ist am Ende mit „Stand: 28.11.2018, 11.12 Uhr“ gekennzeichnet, so dass bei dessen erstmaligen Veröffentlichung die Publikation aus dem Jahr 2019 nicht bekannt war. Auch Leser, die den Beitrag nach Mai 2019 zur Kenntnis nahmen oder nehmen, wissen, dass der Beitrag den Stand vom 28. November 2018 schildert. Im Übrigen können Anknüpfungspunkte für eine Meinungsäußerung auch ältere Regeln der Klägerin sein, zumal die Klägerin selbst nicht behauptet, dass früher geltende Religionsregeln für überholt und nichtig erklärt worden seien.
Im Urteil des LG Hamburg 324 O 296/21 vom 09.09.2022 heißt es diesbezüglich:
„Die Äußerungen sind zulässig. Bei den Äußerungen […] handelt es sich um Meinungsäußerungen, nämlich um rechtliche Bewertungen, welche Verpflichtungen und welche Verfahrensabläufe sich aus dem Religionsrecht der Klägerin für Missbrauchsopfer ergeben. Für diese Einschätzungen liegen auch hinreichende Anknüpfungstatsachen vor.
So heißt es in der Verlautbarung der Klägerin „Hütet die Herde Gottes“ mit der Auflage 2012: ‚Bestreitet der Beschuldigte die Tat, sollten die Beauftragten Ältesten ein Treffen mit ihm und dem Ankläger vereinbaren. (Hinweis: Handelt es sich um Kindesmissbrauch und ist derjenige, der missbraucht wurde, noch minderjährig, dann sollten die Ältesten mit dem Zweigbüro in Verbindung treten, bevor ein Treffen mit dem Kind und dem angeblichen Missbraucher vereinbart wird.) Möchte der Ankläger oder der Beschuldigte nicht mit den Ältesten zusammenkommen oder bestreitet der Beschuldigte weiterhin die Anschuldigung des einzigen Zeugen und ist die Missetat nicht nachgewiesen, überlassen die Ältesten die Angelegenheit Jehova.‘
Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass – jedenfalls nach dieser Verlautbarung der Klägerin – ein Zusammentreffen zwischen dem Missbrauchsopfer und dem Beschuldigten für den Fortgang des Verfahrens zwingend erforderlich sei. Selbst bei minderjährigen Missbrauchsopfern sollte lediglich vor einem Treffen eine Anfrage beim ‚Zweigbüro‘ erfolgen […]
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