Jehovas Zeugen haben FECRIS vor dem Landgericht Hamburg verklagt, um die Streichung von insgesamt 32 Aussagen zu erzwingen. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 27. November 2020 (Az. 324 0 434/18) wies das Gericht die Klage in 14 Punkten ab. Wesentliche Aussagen wurden vom Gericht als zulässig bewertet.
Die wichtigsten Urteile
Entfremdung von Gesellschaft und Staat
Die konsequente Enthaltung der Teilnahme am politischen öffentlichen Leben ist als aggressive Entfremdung von Gesellschaft und Staat zu bewerten, wie auch die Empfehlung zur Kontaktenthaltung gegenüber ehemaligen Mitgliedern, die Ablehnung von Bluttransfusionen und diverser Feste. (1.1)
Die Organisation ist subversiv, denn sie betrachtet den Staat als Feind, inspiriert vom Teufel, den man bis zu einem endgültigen Konflikt bekämpfen müsse. Die Bekämpfung des Staates muss dabei nicht durch aktives Handeln geschehen. Es kann auch durch passives Verhalten bewirkt werden, z.B. durch politisch neutrales Verhalten und nicht an staatlichen Wahlen teilzunehmen . (1.30, 1.31)
Jehovas Zeugen missachten fundamentale Menschenrechte
Die Zeugen Jehovas sind insgesamt als Bewegung zu bewerten, welche fundamentale Menschenrechte missachten.
Menschen, die nicht dem Glauben der Klägerin angehören werden als grundsätzlich „böse“ klassifiziert und herabgewertet. Frauen müssen sich ihren Ehemännern unterordnen. Von Ehen mit Nicht-Zeugen wird abgeraten und Homo- und Transsexualität wird strikt abgelehnt. Auch die grundsätzliche Ablehnung von Bluttransfusionen darf als Missachtung fundamentaler Menschenrechte angesehen werden, da sie sich auf das Recht auf Leben eines Menschen auswirken kann. Ferner wird das Wahlrecht insoweit nicht geachtet als die Zeugen Jehovas dazu angehalten sind nicht an staatlichen Wahlen teilzunehmen. (1.25)
Verweigerung von Bluttransfusionen
Ihren Kindern medizinisch indizierte Bluttransfusionen zu verweigern darf als Begehung eines Verbrechens angesehen werden. (1.4)
Die Annahme einer Bluttransfusion führt zum Ausschluss aus der Gemeinschaft falls die betreffende Person dies nicht bereut. (1.24)
Weitere Informationen zum Bluttransfusionsverbot finden Sie hier.
Mitglieder werden durch Aufseher kontrolliert
Die Anweisungen, die für alle anderen Mitglieder der Organisation gelten, werden von männlichen Aufsehern oder „Überwachern“ kontrolliert. (1.7)
Frauen müssen sich unterordnen
Von den Frauen wird verlangt, dass sie ihren Ehemann als „Haupt“ anerkennen bei der Entscheidung streitiger Fragen und sich ihm auch in sexueller Hinsicht unterwerfen. (1.11)
Wenn die Ältesten die Kleidung einer Frau als unangemessen empfinden und von einem „zügellosen Wandels“ ausgehen, kann dies letztlich zu einem Rechtskomiteeverfahren führen. (1.8)
Weitere Informationen zur Diskriminierung von Frauen finden Sie hier.
Aussteiger/innen werden geächtet
Mitglieder die aussteigen und die Lehren ablehnen werden als „Häretiker“ oder „Abtrünnige“ gebrandmarkt. (1.23)
Gegen ein Mitglied können rechtliche Schritte unternommen werden, wenn es Umgang mit Ausgeschlossenen bzw. Ausgetretenen unterhält und bei Verwandten „ständig geistige Gemeinschaft mit dem Ausgeschlossenen“ hält oder den Gemeinschaftsentzug offen kritisiert. (1.26)
Ob man ausgeschlossen wird oder ob man von alleine geht, man ist ein „Abtrünniger“. (1.27)
Weitere Informationen zu Soziale Ächtung und Kontaktverbot finden Sie hier.
Übersicht der zulässigen Aussagen
Im Nachfolgenden sind in der Überschrift die Äußerungen aufgeführt und im darauffolgenden Text auszugsweise die Urteilsbegründung des Gerichts.
1.1 Charakteristische Merkmale dieser Organisation sind eine aggressive Entfremdung von der Gesellschaft und dem Staat, […]
Die Äußerung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, da die Äußerung von einem Bewerten des Auftretens der Klägerin geprägt ist. Für die Einschätzung als „aggressive Entfremdung“ liegen auch die notwendigen Anknüpfungstatsachen vor […]
Zwar hat die Klägerin zu Recht auf die oben genannte Entscheidung des BVerfG hingewiesen, in welcher dieses davon ausgeht, dass die Klägerin „nur“ einen apolitischen Lebensentwurf verfolge. Allerdings ist rechtlich nicht zu beanstanden, allein schon die konsequente Enthaltung der Teilnahme am politischen öffentlichen Leben als aggressive Entfremdung von Gesellschaft und Staat zu bewerten. Weiter sind die unstreitigen zahlreichen für die Mitglieder vorgegebenen Verhaltensweisen zu berücksichtigen, wie z.B. die Empfehlung zur Kontaktenthaltung gegenüber ehemaligen Mitgliedern, die Ablehnung diverser Feste sowie von Bluttransfusionen, um zulässig eine „aggressive Entfremdung“ anzunehmen.
1.4 Die begrenzte Zeit des Berichts erlaubt mir nicht, zahlreiche Beispiele dafür zu erwähnen, wie die Anhänger dieser Sekte […] religiös motivierte Verbrechen begehen.
[…] stellt die Wiedergabe einer Meinungsäußerung dar […]
Indes ist es zulässig, die Anhänger der Zeugen Jehovas in dieser Form zu bewerten, da sie unstreitig z.B. dazu angehalten werden, ihren Kindern medizinisch indizierte Bluttransfusionen zu verweigern, was in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Begehung eines Verbrechens angesehen werden darf.
1.6 Daher sind alle Erzählungen über angebliche „Belästigung“ der Zeugen Jehovas [in Russland ] nichts weiter als ein primitiver Propaganda-Schlag. Diese Information ist nicht wahr.
Die Äußerung stellt eine Meinungsäußerung dar […]
1.7 Die Anweisungen, die für alle anderen Mitglieder der Versammlung gelten, werden von anderen männlichen Mitgliedern der Bewegung […] kontrolliert, den ‚Überwachern‘, die in den Regionen installiert werden.
Die Äußerung ist eine wahre Tatsachenbehauptung, welche die Klägerin in der Abwägung hinnehmen muss.
Unstreitig sind in der Organisation der Klägerin sog. „reisende Aufseher“ als „Kreisaufseher“ sowie „Bezirksaufseher“ vorgesehen, die jeweils männlich sind […] diese Aufseher über von der Organisation der Klägerin eingeräumte Befugnisse verfügen, um ihre Aufseherfunktion auszuüben. Diese von der Klägerin eingesetzten Aufseher als „Überwacher“ zu bezeichnen, ist danach zulässig.
1.8 Eine Frau kann nach einem öffentlichen Auftritt wegen eines Outfits, das vom Komitee der Ältesten ihrer Versammlung als unanständig beurteilt wird, gerügt werden. In diesem Fall wird sie von drei Ältesten vorgeladen, die über sie im Rahmen eines ‚Rechtskomitees‘ urteilen werden.
Diese Aussage stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar […]
Es erscheint […] denkbar, dass der Ältestenrat die Kleidung einer Frau als unangemessen empfindet und vom Vorliegen eines „zügellosen Wandels“ ausgeht. Dies kann zu einem Rechtskomiteeverfahren oder einer Ermahnung durch die Ältesten führen […]
1.11 […] die Frau ist ein Zubehör, das für ihren Mann und die Versammlung annehmbar sein muss […] Sie schuldet ihm die Unterwerfung bis zu den sexuellen Beziehungen, denn sie hat ‚keine Macht über ihren eigenen Körper‘.
Die Äußerung stellt sich insgesamt als Meinungsäußerung dar […]
Für diese Bewertung liegen auch ausreichende Anknüpfungstatsachen vor […] Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin wird zudem bei den Zeugen Jehovas von einer Frau verlangt, dass sie ihren Ehemann als „Haupt“, also den von Gott zur Entscheidung streitiger Fragen Berufenen, anerkenne.
[…] legt die Klägerin ihrem Vortrag selbst zugrunde, dass eine Frau sich ihrem Mann unter gewissen Umständen vermeintlich unterzuordnen hat.
[…] unstreitig, dass die Klägerin in ihren Schriften äußert, dass eine Frau keine Macht über ihren Körper habe, was gerade auch sexuelle Handlungen ohne bzw. gegen den Willen der Frau zuließe.
1.22 Bei der Sichtung der Jahresberichte 2000 von 2010 der Zeugen Jehovas entdecken wir, dass 1.335.139 Mitglieder die Bewegung verliessen oder inaktiv wurden.
Die Äußerung stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar.
1.23 Jeder einzelne Zeuge, der die Bewegung aus Gewissensgründen verlässt, tut dies mit Schmerzen im Bewusstsein, dass er als Häretiker gebrandmarkt wird […]
Die Äußerung stellt eine Meinungsäußerung dar […]
Ein Häretiker ist nach dem Verständnis des Rezipienten eine Person, die sich von den Ansichten bzw. Lehren einer Gruppe abwendet (s. auch zu 1.27) […]
Nach alledem spielt es äußerungsrechtlich keine Rolle, dass nach dem Vortrag der Klägerin nicht jeder Zeuge Jehovas, der die Organisation verlässt, als „Abtrünniger“ angesehen wird, sondern – unstreitig – jedenfalls diejenigen, die sich nach ihrem Ausscheiden aktiv gegen die Organisation richteten […] Der Einwand der Klägerin, sie brandmarke keinen als „Häretiker“ greift nicht durch. Denn dieser Begriff unterliegt keiner festen Definition. Er beschreibt jemanden, der von den offiziellen Glaubensregeln abweicht, also einen „Abtrünnigen“.
1.24 In Wirklichkeit erfolgt Ausschluss durch die Bewegung aus vielen verschiedenen Gründen […] wegen der Annahme einer Bluttransfusion.
Die Äußerung stellt eine Meinungsäußerung dar.
[…] Aus dem Vortrag der Klägerin folgt, dass von einem Mitglied dann angenommen wird, es habe die Glaubensgemeinschaft nach Annahme einer Bluttransfusion verlassen, wenn das Mitglied diese nicht „bereut“. Dies kommt faktisch einem Ausschluss gleich, so dass die in Rede stehende Äußerung zulässig ist.
1.25 Sprechen wir Klartext : die Zeugen Jehovas […] einer Bewegung, […] welche die fundamentalen Menschenrechte missachtet […]
Die Äußerung ist eine Meinungsäußerung, ihr Gegenstand ist eine Gesamtbewertung der Organisation der Klägerin.
[…] ergibt sich aus den Schriften der Organisation der Klägerin, dass „Nicht-Zeugen“ zur bösen Welt gezählt werden, die das Werk Satans und dem Untergang geweiht seien. Damit werden diejenigen Menschen, die nicht dem Glauben der Klägerin angehören, als grundsätzlich „böse“ klassifiziert und herab gewertet. Wie bereits ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass Frauen sich nach dem Selbstverständnis der Klägerin ihren Ehemännern unterodnen müssen und innerhalb der Versammlung bestimmte Positionen, wie z.B. die eines Ältesten, nicht bekleiden dürfen. Auch wird unbestritten von Ehen mit Nicht-Zeugen abgeraten und Homo- und Transsexualität werden strikt abgelehnt. Auch die grundsätzliche Ablehnung von Bluttransfusionen darf als Missachtung fundamentaler Menschenrechte angesehen werden, da sie sich auf das Recht auf Leben eines Menschen auswirken kann. Ferner wird – ebenfalls unstreitig – das Wahlrecht insoweit nicht geachtet als die Zeugen Jehovas dazu angehalten sind, sich politisch neutral zu verhalten und nicht an staatlichen Wahlen teilzunehmen.
Die Zeugen Jehovas insgesamt als Bewegung zu bewerten, welche fundamentale Menschenrechte missachtet, ist danach in der gebotenen Abwägung zulässig.
1.26 Deshalb wird jeder, der nach seinem eigenen Gewissen beschliesst, […] familiäre Beziehungen zu einem ausgeschlossenen ehemaligen Mitglied aufrecht zu erhalten, das Risiko eingehen, selbst bestraft zu werden.
Die Äußerung ist als Meinungsäußerung mit dem Aussagegehalt zu qualifizieren, dass ein Mitglied sich dem Risiko einer – nicht näher definierten – Bestrafung ausgesetzt sieht, wenn es Kontakt zu einem ausgeschlossenen ehemaligen Mitglied aufrecht hält.
[…] Unstreitig lehren die Zeugen Jehovas, dass Kontakt zu ehemaligen Mitgliedern einschließlich Verwandten vermieden werden soll. Ferner kann ein Verhalten, das den Lehren widerspricht, von den Ältesten in Form von z.B. einer Ermahnung geahndet werden, wenn ein ungebührlicher Umgang eines Mitglieds mit einem nicht mehr der Gemeinschaft angehörenden Verwandten festgestellt wird. Gegen das Mitglied können rechtliche Schritte unternommen werden, wenn es „ständig geistige Gemeinschaft mit dem Ausgeschlossenen“ hält oder den Gemeinschaftsentzug offen kritisiert.
Danach stellt es eine zulässige Bewertung dar, zu äußern, dass jedes Mitglied das vorgenannte Risiko einer Ahndung seines Verhaltens eingeht, zumal das betreffende Mitglied ein derartiges Risiko wohl nur dann gänzlich ausschließen kann, wenn es keinerlei Kontakt zu einem Ausgeschiedenen unterhält, da jedweder Kontakt potentiell als „ungebührlicher Umgang“ angesehen werden könnte.
1.27 ob du ausgeschlossen wirst oder von allein gehst, du bist ein Abstrünniger […]
(siehe zu 1.23)
Bei der Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung […]
Damit ist für das Verständnis der Äußerung der von der Beklagten bezeichnete „allgemeine“ Sprachgebrauch anzunehmen, dass ein Abtrünniger jemand ist, dessen Ansicht bzw. Handeln sich nicht im Einklang mit der Erwartung einer bestimmten Gruppe befindet […] Hinzu kommt, dass ein ausgeschiedenes ehemaliges Mitglied unstreitig unter bestimmten Umständen auch von der Klägerin als „Abtrünniger“ angesehen wird.
1.30 Diese Organisation ist subversiv, denn sie betrachtet den Staat als Feind, inspiriert vom Teufel, den man bis zu einem endgültigen Konflikt bekämpfen müsse […]
siehe 1.31
1.31 Sie bemühen sich, die Loyalität der Staatbürger zu untergraben, mit dem Ergebnis, den Staat selbst aufzulösen […]
Die Äußerungen stellen jeweils Meinungsäußerungen dar.
[…] Damit nimmt der Leser nicht an, dass die geäußerte Bekämpfung des Staates durch aktives Handeln geschehen muss, da insoweit eine auch durch passives Verhalten bewirkte Abschaffung des Staates vom Verständnis umfasst ist.
[…] Unstreitig legt die Organisation der Klägerin ihren Mitgliedern bspw. nahe, sich politisch neutral zu verhalten und nicht an staatlichen Wahlen teilzunehmen.
Auch in einem Schweizer Gerichtsurteil wurde festgestellt, dass Jehovas Zeugen zumindest ansatzweise Menschenrechte verletzten.
Weitere Informationen zur Prozessstrategie der Anwälte von Zeugen Jehovas, um die Gerichte zu täuschen finden Sie hier.
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