Kindesmissbrauch – Jehovas Zeugen verlieren vor Gericht

Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR (RJZiD) verklagten im Jahr 2021 Vereinsmitglieder von JZ Help e.V. wegen Inhalte im Bericht der Aufarbeitungskommission vom 4.12.2020 zum Werkstattgespräch und zu angeblichen Äußerungen unserer Vereinsmitglieder in Verbindung mit Kindesmissbrauch bei Zeugen Jehovas.

Klagepunkte

Das LG Hamburg wies die Klage der Jehovas Zeugen KdöR am 28.04.2023 ab. Jehovas Zeugen legten am 30.05.2023 dagegen Berufung ein.

Die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht im Hamburg wurde von Jehovas Zeugen am 29.04.2025 wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen. Damit ist das Urteil des LG Hamburg rechtskräftig. Die Verfahrenskosten beim Landgericht und beim Oberlandesgericht müssen gemäß Urteil von Jehovas Zeugen getragen werden. Zu erwarten ist eine 5-stellige Summe, die wir hier nachreichen werden, sobald der Kostenfeststellungsbeschluss vorliegt. Bisher mussten von Jehovas Zeugen über

16.000 €

an unseren Anwalt bezahlt werden.


Übersicht zum Verlauf des Gerichtsverfahrens

Rechtsanwalt Reinecke, der die Betroffenen vor Gericht vertreten hat, fasst den Verlauf auszugsweise wie folgt zusammen:

Rechtsanwalt Reinecke mit dem Beklagter Obermayer
nach dem gewonnenen Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg

Klage vor dem LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat die gegen die Mandanten gerichtete Klage abgewiesen und dabei insbesondere hervorgehoben, dass bisher nicht einmal feststände, welche konkreten Äußerungen von Seiten der Beklagten gemacht worden sind, so dass auch nicht festgestellt werden konnte, in welchem Zusammenhang die angeblichen Äußerungen der Beklagten stehen.

Wir hatten in der ersten Instanz nicht nur diesen Gesichtspunkt vorgetragen, sondern darüber hinaus zu sämtlichen Punkten der Gegenseite Stellung genommen, wobei sich die Auseinandersetzung ohnehin über weite Strecken auf die Frage konzentrierte, ob die Äußerungen in der Veröffentlichung der Aufarbeitungskommission als aktuelle gegenwärtige Äußerungen zu verstehen seien oder als Äußerungen über die früheren Erfahrungen der Mandanten.

Berufung und Klage vor dem VG Berlin

Die Zeugen Jehovas hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und wollten insbesondere eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Informanten erreichen. Gleichzeitig hatten sie beim Verwaltungsgericht Berlin Klage nach dem IFG erhoben, um den konkreten Inhalt der damaligen Werkstattgespräche zu erfahren.

Berufung vor dem OLG Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg hat über die Berufung erstmals am 24.09.2024 verhandelt. Das Oberlandesgericht hat seinerzeit weniger die Argumentation des Landgerichtes geteilt, sondern ist stattdessen die einzelnen Äußerungen durchgegangen und kam dabei zum Ergebnis, dass es sich abgesehen von den Äußerungen zu Ziff. 1.3 und 1.4 um zulässige Äußerungen bzw. Meinungsäußerungen handelt. Dies findet im Protokoll insofern seinen Niederschlag, als bezüglich dieser Punkte noch den Beklagten eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. Diese vom Oberlandesgericht mitgeteilte Einschätzung schlägt sich letztlich im Schriftsatz der Zeugen Jehovas vom 03.12.2024 nieder, in dem es auf Seite 5 unter anderem heißt:

„Der Unterzeichner kann die Einstufung der Klageanträge als Meinungsäußerungen durch das Gericht nicht teilen. …Insgesamt kann sich der Unterzeichner des Ein- drucks nicht erwehren, dass das Gericht nicht besonders erwogen hat, ob die gerügten Äußerungen der Beklagten wirklich Meinungsäußerungen sind oder nicht doch Tatsachenbehauptungen.“

Das Oberlandesgericht hatte allerdings nach der Verhandlung vom 24.09.2024 nicht ein Urteil verkündet, sondern die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Zunächst schien es so zu sein, dass dies darauf zurückging, dass von Seiten der Zeugen Jehovas Erkenntnisse aus dem IFG-Prozess beim Verwaltungsgericht Berlin vorgetragen wurden.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 29.04.2025 stellte sich dann aber etwas völlig anderes heraus: Das Gericht gab bekannt, dass es nach erneuter Beratung nach der letzten Verhandlung zu der Einschätzung gekommen sei, dass es sich bei den möglichen Angaben der Beklagten gegenüber der Aufarbeitungskommission um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ handelt, das heißt Äußerungen, die – ähnlich wie Äußerungen gegenüber Polizei und anderen Behörden – keiner Verfolgung unterliegen dürfen, solange sie nicht den Tatbestand der vorsätzlichen Falschbehauptung enthalten. Nach kurzer Darstellung dieses Sachverhaltes riet die Vorsitzende sodann den Zeugen Jehovas, die Berufung zurückzunehmen.

Diese mussten sich für mehr als eine Stunde außerhalb des Gerichtssaales mit wem auch immer beraten, bevor sie dann tatsächlich die Berufung zurückgenommen haben, so dass nunmehr die Klageabweisung der ersten Instanz rechtskräftig ist.

Bewertung des Ergebnisses

Dieses Ergebnis ist natürlich hoch erfreulich, da nunmehr dieser Teil rechtskräftig abgeschlossen ist.

Er enthält darüber hinaus auch die wesentliche Botschaft, dass niemand befürchten muss, der gegenüber der Aufarbeitungskommission Angaben macht, dafür äußerungsrechtlich von Seiten der Zeugen Jehovas in Anspruch genommen zu werden. Eine Grenze ist dabei lediglich eine vorsätzliche Falschaussage.

Natürlich wäre es für die weitere Auseinandersetzung durchaus von Bedeutung gewesen, wenn die Hinweise des Senates aus der Verhandlung vom 24.09.2024 in ein Urteil eingeflossen wären. Das ist jetzt leider nicht der Fall.

Allerdings gehe ich davon aus, dass bei einer sorgfältigen Berichterstattung, die insbesondere die eigenen Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas zugrunde legt, hinreichend Material besteht, wobei die explizite Schilderung früherer Zustände auch unproblematisch sein dürfte. Aus der früheren (noch sehr viel skandalöseren) Handhabung ergibt sich im Übrigen immer noch auch der aktuelle Vorwurf mangelnder Transparenz gegenüber dem Kindesmissbrauch in den eigenen Reihen und vor allen Dingen der Vorwurf mangelnder Zusammenarbeit mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Ich glaube ohnehin, dass die Konzentration auf diese beiden Punkte einerseits einfach und unangreifbar, andererseits durchaus von hohem Gewicht ist.

Warum haben die Zeugen Jehovas die Berufung zurückgenommen?

Darüber kann natürlich nur spekuliert werden. Bei einem Urteil hätte theoretisch die Möglichkeit bestanden, noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu erheben bzw. im Anschluss daran auch noch eine Verfassungsbeschwerde, auch der Gang zum Europäischen Gerichtshof wäre dann noch möglich gewesen. Allerdings sind all diese Schritte natürlich von vornherein mit erheblichen Risiken verbunden. Je höher das Gericht steht, bei dem die Zeugen Jehovas eine Niederlage kassieren, desto gravierender für die öffentliche Darstellung. Die mehr als einstündige Pause dürfte aber dafür sprechen, dass vor allen Dingen zwei Gesichtspunkte von den Zeugen Jehovas abgewogen wurden:

a) Die Zeugen Jehovas nehmen die Berufung nicht zurück, sondern lassen es auf ein Urteil ankommen.

In diesem Fall hätte es mit Sicherheit ein Urteil gegeben, in dem das Oberlandesgericht ausgeführt hätte, warum die Äußerungen gegenüber der Aufarbeitungskommission nicht mit zivilrechtlichen Mitteln verfolgt werden können. Ein solches Urteil kann natürlich dann auch als Ermunterung für weitere Zeugen veröffentlicht werden, die sich an die Aufarbei- tungskommission wenden wollen.

Weiterhin hätten die Zeugen Jehovas nicht sicher sein können, dass in einem solchen Urteil nicht auch zusätzlich zumindest kurz und zusammenfassend das Oberlandesgericht auch seine Meinung zum Inhalt der Anträge mitgeteilt hätte, also dazu, dass die Äußerungen ohnehin durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt waren.

b) Bei einer Klagerücknahme

steht zunächst einmal fest, dass irgendwelche weiteren Schritte in diesem Zusammenhang gegen die Beklagten nicht möglich sind, also keine weiteren Rechtsmittel.

Darüber hinaus muss in einem solchen Fall natürlich damit gerechnet werden, dass von unserer Seite aus dargestellt wird, dass die Zeugen Jehovas nach mehr als drei Jahren endlich eingesehen haben, dass sie zu Unrecht gegen ihre Kritiker vorgegangen sind und sie aufgrund dieser Einsicht „freiwillig“ die Berufung zurückgenommen haben, dass wir aber trotzdem über die Hinweise des OLG in beiden Verhandlungen berichten können […]

c. Beide Varianten sind nicht günstig für die Zeugen Jehovas,

so dass sie offenbar lange überlegen mussten, welche der Varianten die weniger schlechte war.


mehr Informationen zum Prozessverlauf

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