Aktualisierung vom 24.02.2024
Details zum gesamten Prozessverlauf mit wichtigen Schlussfolgerungen zu den Hintergründen finden Sie im Video:
Die Zeugen Jehovas (RZiD) legten am 19.02.2024 Zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Aktualisierung vom 26.01.2024
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat heute die Berufung der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland (RJZiD) abgelehnt. Damit hat der Verein den Markenrechtsstreit auf ganzer Linie gewonnen.
Weitere Details folgen in kürze.
Aktualisierung vom 23.11.2023
In der heutigen Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Frankfurt unterbreitete das Gericht den folgenden Vergleichsvorschlag: Der Verein JZ Help e.V. läßt die Marke „JZ“ im Markenregister streichen und kann im Gegenzug den Vereinsnamen und die Internet-Domain jz.help weiter verwenden. Der Verein hat bisher allerdings nie „JZ“ in der Alleinstellung verwendet, so dass sich daraus keine Veränderung ergeben würde.
Der Vorstandsvorsitzende von JZ Help e.V. Udo Obermayer stimmte dem Vorschlag des Gerichts zu. Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland (RJZiD), u.a. vertreten durch RA Pikl, lehnte ab, was auch nicht verwunderlich ist, da RJZiD damit ihr eigentliches Prozessziel, die Benennung ihrer menschenrechtsverletzenden Organisation im Vereinsname und der Internet-Domain, verfehlt hätte. Das Gericht vertagte daraufhin seine endgültige Entscheidung.
Aktualisierung vom 28.09.2022:
Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R. legen Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 17.08.2022 ein.
17.08.2022
Das Landgericht Frankfurt urteilte am 17.08.2022 gegen Jehovas Zeugen KdöR im Markenrechtsstreit mit JZ Help. Die Klage von Jehovas Zeugen KdöR wurde abgewiesen. Jehovas Zeugen KdöR haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Wir danken allen, die uns durch ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden unterstützt haben, damit wir diesen Rechtsstreit erfolgreich führen konnten.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Die Klägerin (Jehovas Zeugen KdöR) kann sich auf keine Marke nach § 4 MarkenG berufen. Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke. Auch ist sie nicht Inhaberin einer Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, da Veraussetzung hierfür wäre, dass sie das Zeichen „JZ“ im geschäftlichen Verkehr genutzt hat und das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
[…] Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit […] dient […] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Religionsgemeinschaft keine kommerzielle Tätigkeit ausführt […] Die Klägerin hat nicht vorgetragen mit dem Kongress Einnahmen generiert zu haben […]
Darüber hinaus liegt auch keine Verwechslungsgefahr oder Irreführung vor, denn der Verkehr wird nicht davon ausgehen, die von dem Beklagten (JZ Help) angebotenen Dienstleistungen würden von der Klägerin stammen.
[…] Mangels wirtschaftlicher Tätigkeit kommt es auf die Bekanntheit oder Verkehrsgeltung des Zeichens „JZ“ nicht an.
Zum Urteil des LG Frankfurt geht es hier.
Siehe auch Namensänderung in JZ Help,
Denn sie wissen, was sie tun – Wachtturmgesellschaft gegen „JZ.help“ (Richard Dawkins Foundation 15.12.2020) und Watchtower Society attackiert unseren Verein