Religionsrecht

Jehovas Zeugen in Deutschland und Österreich unterliegen dem jeweiligen Religionsrecht der Organisation, das von allen Mitgliedern durch die Taufe anerkannt wird. Damit unterliegen auch Minderjährige und Kinder, die sich taufen lassen, nicht lediglich Empfehlungen, sondern verbindlichen Regelungen mit Sanktionen bei Nichteinhaltung.

Das Religionsrecht beinhaltet die veröffentlichten Publikationen, aber auch Briefe und mündlich übermittelte Anleitungen. Damit sind alle Publikationen, die nicht ausdrücklich widerrufen wurden, Bestandteil des Religionsrechts. Manche dieser Publikationen sind öffentlich (z.B. die Wachtturm Online-Bibliothek), andere sind der Öffentlichkeit und den Mitgliedern nicht zugänglich (z.B. das Ältestenbuch und Ältestenbriefe).

Mit der Taufe geht ein teilweiser Verzicht auf Grundrechte bzw. grundlegende Menschenrechte einher, z.B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundrechte Deutschland, Artikel 2 Absatz 2) durch das Verbot von Bluttransfusionen.

Ein Austritt aus der Organisation ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch werden Aussteiger sozial geächtet und intime, persönliche Daten weiterhin gespeichert.

Das Religionsrecht von Jehovas Zeugen ist in Deutschland und Österreich sehr ähnlich definiert.

Deutschland

Aktualisierung vom 31.01.2020

Mit Amtsblatt Nr. 2 Jahrgang 2020 wurden folgende wesentliche Änderungen eingeführt:

  • die Einsetzung eines Vorstands unter der Leitung des Zweigkomitees, 
  • das Revisionsamt, das die Mittelverwendung überprüft,
  • die Stiftung Königreichswerk,
  • das Verwaltungsamt „Christliches Humanitäres Hilfswerk, 
  • der vormitgliedschaftliche Status von minderjährigen Kindern ,
  • das Austritts- und Rechtskomiteeverfahren,
  • der Austritt bei einer staatlichen Behörde,
  • Predigtdienst als eigenverantwortliches, nicht der Religionsgemeinschaft zurechenbares Handeln.

In einer detaillierte Gegenüberstellung sind die Änderungen zum bisherigen Stand mit Rot gekennzeichnet.

Statut

Im Informationsportal der Jehovas Zeugen in Deutschland regelt das Statut u.a. folgendes:

„(2) Die ekklesiastische Leitende Körperschaft von Jehovas Zeugen (im Folgenden „Leitende Körperschaft“ genannt) gibt heute in ähnlicher Weise Anleitung, Ermunterung und Ratschläge und erlässt Richtlinien, die auf die Bibel gestützt sind, um Jehovas Zeugen zu helfen, die Einheit in der Lehre zu bewahren, und für den nötigen geistlichen Beistand zu sorgen.

(3) Jehovas Zeugen üben ihre Religion unter der geistlichen Leitung der Leitenden Körperschaft aus. Auf diese Weise bilden Jehovas Zeugen mit ihren Gliederungen und Einrichtungen eine weltweite Religionsgemeinschaft … Jehovas Zeugen und ihre Gliederungen und Einrichtungen im Wirkungsbereich dieses Statuts bilden die Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland“ (im Folgenden „Religionsgemeinschaft“ genannt) unter der Aufsicht des Zweigkomitees (§ 3). Die Religionsgemeinschaft ist Teil der weltweiten Religionsgemeinschaft von Jehovas Zeugen.

(4) Gemeinsame Grundlage für das Wirken aller Gliederungen und Einrichtungen der Religionsgemeinschaft ist das religionsgemeinschaftliche Recht (im Folgenden „Religionsrecht“ genannt). Dieses beinhaltet das von der Leitenden Körperschaft vermittelte Verständnis der biblischen Lehre sowie des Aufbaus (Gliederung) und der Wirkungsweise der Religionsgemeinschaft. Hierin eingeschlossen sind die in Briefen und Publikationen veröffentlichten oder mündlich durch die Leitende Körperschaft, deren Beauftragte oder das Zweigkomitee in dessen Zuständigkeitsbereich übermittelten Anleitungen.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Gegebenheiten werden von allen Zeugen Jehovas mit dem Empfang ihrer Wassertaufe anerkannt.“

„§ 3 Zweigkomitee. (1) Aufsichtführendes Organ der Religionsgemeinschaft ist das aus mindestens drei Ältesten bestehende Zweigkomitee. Das Zweigkomitee wirkt und entscheidet auf der Grundlage der geistlichen Anweisungen der Leitenden Körperschaft unter deren geistlicher Aufsicht und ist dieser und ihren Beauftragten rechenschaftspflichtig.

(Statut 22. Januar 2020 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in
Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2020, Präambel
)

Organisation
Organisationsstruktur abgeleitet aus dem Statut

[1] Die Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen soll, laut Gesetz, unabhängig sein. Da diese jedoch nach § 3 DSAGJZ dem „religionsgemeinschaftlichen Recht (…) unterworfen“ ist, wurde diese hier dem Zweigkomitee untergeordnet.
Vorstand und übergeordnetes Zweigkomitee

Die Mitglieder des Vorstandes für Deutschland sind im Amtsblatt Nr. 1 Jahrgang 2022 festgelegt.

Die Mitglieder des Zweigkomitee sind im Amtsblatt Nr. 4 Jahrgang 2022 veröffentlicht.

Anerkennungsverfahren

Im Anerkennungsverfahren, das sich über alle Instanzen der Rechtssprechung in Deutschland erstreckte, machten Jehovas Zeugen aus unserer Sicht zu wesentlichen Punkten falsche und unvollständige Angaben, die vom OLG Berlin nicht erkannt wurden.

Österreich

Im Informationsportal der Jehovas Zeugen in Österreich ist in der Verfassung das Religionsrecht u.a. wie folgt definiert:

„Präambel
(5) Jehovas Zeugen üben ihre Religion unter der geistlichen Leitung der Leitenden Körperschaft aus. Auf diese Weise bilden Jehovas Zeugen mit ihren Gliederungen und Einrichtungen eine weltweite Religionsgemeinschaft … Jehovas Zeugen und ihre Gliederungen und Einrichtungen im Wirkungsbereich dieser Verfassung sind Teil eines Zweiges der weltweiten Religionsgemeinschaft unter der Aufsicht des dafür ernannten Zweigkomitees (§ 5).

(6) Gemeinsame Grundlage für das Wirken aller Gliederungen und Einrichtungen der weltweiten Religionsgemeinschaft ist das religionsgemeinschaftliche Recht. Dieses beinhaltet das von der Leitenden Körperschaft vermittelte Verständnis der biblischen Lehre sowie des Aufbaus (Gliederung) und der Wirkungsweise der weltweiten Religionsgemeinschaft. Hierin eingeschlossen sind die in Briefen und Publikationen veröffentlichten oder mündlich durch die Leitende Körperschaft, deren Beauftragte oder das Zweigkomitee in dessen Zuständigkeitsbereich übermittelten Anleitungen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Gegebenheiten werden von Jehovas Zeugen durch ihren Beitritt mit dem Empfang ihrer Wassertaufe anerkannt.“

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(4) Sollte das Zweigkomitee entsprechend § 17 Absatz 4 Mitgliedsbeiträge festlegen, sind Mitglieder zur Leistung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend biblischen 
Grundsätzen zu leben, wie sie in der Religionslehre (§ 3) zum Ausdruck 
kommen, das religionsgemeinschaftliche Recht zu beachten
sowie die Ziele der Religionsgemeinschaft zu fördern und die Interessen der 
Religionsgemeinschaft zu wahren
.

§ 17 Mittel der Religionsgemeinschaft
(4) Falls die entsprechend Absatz 1 aufgebrachten Mittel nicht ausreichen, um die Finanzierung der Religionsgemeinschaft zu gewährleisten, kann das Zweigkomitee befristet oder auf Dauer Mitgliedsbeiträge festlegen und die Voraussetzungen zur Einhebung der Beiträge bestimmen.
(Verfassung (VerfJZ) vom 12. September 2008, Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Österreich, Nr. 1, Jahrgang 2010)

Vorstand und übergeordnetes Zweigbüro

Die Mitglieder des Vorstands sind im Amtsblatt Nr. 2 Jahrgang 2020 veröffentlicht.

Die Mitglieder des Zweigkomitee sind im Amtsblatt Nr. 2 Jahrgang 2022 festgelegt.

Anerkennungsverfahren

Im Anerkennungsverfahren hat der europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 31. Juli 2008 festgehalten, dass das Verfahren aufgrund objektiver Kriterien beurteilt werden muss (In the case of Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas and Others v. Austria, 31.07.2008, engl.).

Aufgrund des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften ergaben sich die Prüfungskriterien. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat Stellungnahmen zu den Kriterien eingeholt und daraufhin Jehovas Zeugen die Rechtsstellung als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft verliehen.
(Pressemitteilung bm:ukk 07.05.2009)

Aus unserer Sicht wurden dabei die Stellungnahmen für die Beurteilung der Kriterien falsch oder unvollständig eingereicht. Da sowohl die Kriterien, wie die Faktenlage ähnlich der in Deutschland ist, verweisen wir vorläufig – bis zu einer genaueren Bewertung – auf die Situation in Deutschland.

Pressestimmen

Zeugen Jehovas sind nun keine Sekte mehr
Wiener Zeitung, 07.05.2009


Zurück zu Jehovas Zeugen – Religionsgesetze, -organisation und KdöR (D)