Medienmitteilung vom 23. Juli 2020 – Kinderrechte auch für Zeugen-Jehovas-Kinder!

26. Juli – Internationaler Gedenktag für die Opfer der Wachtturm-Organisation

Kinderrechte gelten für alle – auch für Kinder der Zeugen Jehovas! 

Anlässlich des internationalen Gedenktages für die Opfer der Wachtturm-Organisation weist JZ Help auf die schwierige Situation von Kindern in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas hin. 

Ein kürzlich rechtskräftig gewordenes Urteil in der Schweiz bestätigt die von JZ Help geteilte Kritik als rechtmäßig und wahr: Zeugen-Jehovas-Kinder leiden unter permanenter Angst. Auch Kinder sind bei den Zeugen Jehovas von Ächtung betroffen. Ächtung kann als von oben verordnetes Mobbing bezeichnet werden. Ebenfalls rechtmässig ist laut dem Urteil die Kritik, dass die Lehre und Praxis der Zeugen Jehovas sexuellen Kindesmissbrauch und dessen Vertuschung begünstigen.

JZ Help fordert, dass die Zeugen Jehovas die Kinderrechte respektieren!

Opferhilfeverein: Berichte über Formen von Gewalt gegen Kinder

Weltweit machen Betroffene, Fachpersonen und Menschenrechtsaktivist*innen anlässlich des internationalen Gedenktages auf die Opfer der Wachtturm-Organisation aufmerksam.

Mit einer Standaktion vom 25. Juli am Stephansplatz in Wien weist JZ Help auf die Verletzung von Kinderrechten durch die Wachtturm-Organisation hin. Eine geplante Video-Aktion soll illustrieren, was es für Kinder heißen kann, bei den Zeugen Jehovas aufzuwachsen.

Die in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft Jehovas Zeugen Österreich hat den Anspruch, religiöse, soziale, und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen, die dem Gemeinwohl dienen. In Deutschland haben die Zeugen Jehovas den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und genießen dadurch verschiedene Privilegien.

Als Opferhilfeverein ist JZ Help jedoch täglich mit enormem Leid konfrontiert, verursacht durch Lehre und Praxis der Zeugen Jehovas. An den Verein gelangen Betroffene und Fachpersonen mit Berichten zu Formen psychischer, körperlicher und sexueller Gewalt innerhalb der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas. Besonders Kinder sind davon in hohem Masse betroffen.

1.    Psychische Gewalt

Die Praxis der Ächtung verletzt die psychische und soziale Integrität der Betroffenen und verstößt gegen grundlegende Rechte – so urteilte jüngst ein Schweizer Gericht. Dabei sind laut Gericht selbst Kinder von Ächtung betroffen. Auch das Verängstigen von Kindern und ihre soziale Marginalisierung stellen Formen von psychischer Gewalt dar.

Ächtung

Ausschluss und Ächtung
Getaufte Mitglieder der Zeugen Jehovas, die sich vom Glauben abwenden oder gegen Vorschriften verstoßen, werden aus der Gemeinschaft ausgestoßen. Andere Jehovas Zeugen dürfen mit ihnen keinen Kontakt mehr pflegen, sie nicht einmal mehr grüßen. Das gilt auch für engste Angehörige.
Betroffene verlieren damit oft auf einen Schlag sämtliche Bezugspersonen, auch die ganz nahen: Eltern, Kinder, Geschwister, Partner*innen, Großeltern und Freund*innen. Geächtete Personen erfahren oft von Dritten von der Hochzeit, der Geburt oder dem Tod nächster Angehöriger.
Drohende Ächtung hat zur Folge, dass getaufte Zeugen Jehovas nicht frei sind in der Wahl ihrer Religion oder darin, eine Bluttransfusion zu akzeptieren oder nicht. Ächtung hat also den Charakter einer Nötigung. Sie verstößt damit gegen grundlegende Rechte der Mitglieder, so das rechtskräftige Urteil eines Schweizer Gerichtes
Heute werden Kinder oft schon mit elf Jahren oder jünger getauft. Danach können sie nicht mehr frei entscheiden, wie sie leben und woran sie glauben möchten – weil sie sonst alle geliebten Menschen verlieren.

Bei Gewaltinfo.at wird unter Psychischer Gewalt als erster Punkt „Isolation und soziale Gewalt“ genannt, beide zielen darauf ab, eine betroffene Person zu isolieren. Genau das macht die sog. Ächtung. Durch Ächtung verlieren Betroffene oft sämtliche nahen Menschen und ihr gesamtes soziales Umfeld.
Das Schweizer Gericht (s. Medienmitteilung vom 8. Juli 2020 S. 3-4 oder Urteil, S. 22-24 und S. 24-26) hat geurteilt, dass die Ächtung von Ausgeschlossenen als „von oben angeordnetes Mobbing“ verstanden werden kann von dem auch Kinder betroffen sind, u.a. durch „Liebesentzug“. Gerade für Kinder ist diese Form psychischer Gewalt besonders schwerwiegend. Aber auch wenn Kinder nicht direkt geächtet werden, sind sie von Ächtung betroffen: Etwa wenn sie ein Geschwister verlieren, das geächtet wird, zu einem geächteten Elternteil nur noch einschränkt Kontakt haben können oder mit den ungläubigen Großeltern keinen Umgang pflegen dürfen.

Verängstigen

Weitere Formen psychischer Gewalt sind laut Gewaltinfo.at „Drohungen, Nötigungen und Angstmache“. Der zentrale Lehrinhalt der Zeugen Jehovas, die Vernichtung aller Ungläubigen bei Harmagedon, ist mit großer Angst verbunden. Durch die Ächtung von Mitgliedern erleben Kinder immer wieder das „Verschwinden“ von Angehörigen oder Bekannten, die drohende Ächtung steht permanent im Raum. Durch diese praktizierte soziale Vernichtung und ultimative Nötigung wird die prophezeite physische Vernichtung unhinterfragbar: Wer nicht gehorcht, wer nicht genügt, wird vernichtet. Dabei sind schon Vorschulkinder furchteinflößenden Inhalten ausgesetzt (s. dazu die bei Gericht eingereichten Beweismittel, ab S. 15): „Kinder erleben eine permanente Angst.“ Auch diese Aussage ist laut des Schweizer Gerichtes nicht nur berechtigt, sondern auch wahr (Medienmitteilung vom 8. Juli 2020 S. 3 bzw. Urteil, S. 24-26).

Ausgrenzung und Marginalisierung

Nicht nur die Verängstigung von Kindern stellt eine Form psychischer Gewalt dar, sondern auch von Kindern geforderte nicht angemessene Verhaltensweisen wie die für viele stark schambesetzte Haustürmission. Auch das Ausgrenzen von Kindern von sozialen Anlässen (Weihnachtssingen oder z.T. auch Schulfahrten) in der Schule und ihre Abschirmung von kulturellen Ereignissen, Freizeitveranstaltungen sowie von „weltlichen Kindern“ ist psychische Gewalt (s. dazu die bei Gericht eingereichten Beweismittel, ab S. 56). Diese Ausgrenzung geht einher mit der vermittelten Gewissheit, dass die „Welt“ und „Weltliche“ grundsätzlich schlecht sind. Zeugen-Jehovas-Kinder bewegen sich in einer bedrohlichen und bösen Welt, an der sie nicht teilhaben dürfen und die sie nicht mitgestalten können: weder durch soziales noch durch politisches Engagement.

Perspektivlosigkeit

Die patriarchale und heteronormative Ausrichtung der Organisation lässt auch keinen Raum für alternative Lebensentwürfe, Rollenbilder oder Beziehungskonzepte. Auch höhere Bildung wird entmutigt, u.a. mit dem Argument, dass Harmagedon unmittelbar bevorstehe.
Dieser verkürzte Zeithorizont und die damit einhergehende Perspektivlosigkeit sind besonders für Kinder und Jugendliche, die Entwürfe für ihr eigenes Leben entwickeln sollen, Beziehungen eingehen und sich einen Platz in der Berufswelt suchen sollen, zerstörerisch. Viele Ehemalige berichten, dass sie als Kinder davon ausgegangen seien, dass sie das Erwachsenenalter nicht erreichen würden (s. dazu die bei Gericht eingereichten Beweismittel, ab S. 56).

2.    Körperliche Gewalt

Als besonders schwere Form körperlicher Gewalt muss das Verbot, Bluttransfusionen zu akzeptieren, verstanden werden. Dieses gilt auch für Kinder und Jugendliche – ohne Eingreifen des Staates müssten Zeugen-Jehovas-Eltern ihre Kinder, wenn es darauf ankäme, verbluten lassen. Aber auch die Überforderung durch den Einsatz für die Organisation sowie die lange Zeit propagierte körperliche Gewalt stellen ein großes Problem dar.

Bluttransfusionsverbot

Infolge drohender Ächtung sind Zeugen Jehovas nicht frei, eine Bluttransfusion anzunehmen. Tun sie das, gelten sie als „freiwillig“ ausgetreten.
Das Schweizer Gericht bezeichnet die Tatsache, dass Zeugen Jehovas keine Bluttransfusionen akzeptieren dürfen, als „gerichtsnotorisch“. Es zitiert das Erwachet! vom Mai 1994, auf dessen Cover Fotos von Kindern abgebildet sind, die infolge der Verweigerung einer Bluttransfusion gestorben seien.

Überforderung

Aber auch das extreme religiöse Engagement, das von Zeugen Jehovas und ihren Kindern gefordert wird, überfordert viele Kinder nicht nur psychisch, sondern auch körperlich und kann deshalb ebenfalls als Form körperlicher Gewalt verstanden werden. Die Organisation selbst nennt einen wöchentlichen Aufwand von 17.5 Stunden.[1] Auch wenn von Kindern weniger gefordert werden mag: Viele Kinder bekommen nicht genügend Schlaf und verfügen nicht über ausreichend freie Zeit, um sich zu erholen. Auch das stundenlange Stillsitzen in der Versammlung stellt gerade für die Kleinsten eine völlige Überforderung dar, sowohl körperlich als auch psychisch.

Körperliche Züchtigung

In der Vergangenheit war körperliche Gewalt gegen Kinder innerhalb der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas weit verbreitet und wurde durch die Schriften unterstützt. Auch noch in jüngerer Zeit gab es Referenzen, die körperliche Züchtigung in der Erziehung nicht ausschließen. Von diesen religionsrechtlich verbindlichen Schriften hat sich die Organisation unseres Wissens nie distanziert.

3.    Sexuelle Gewalt

Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist innerhalb der Gemeinschaft Zeugen Jehovas ein großes Problem wie verschiedene Untersuchungen deutlich machen.

Untersuchung der australischen Royal Commission
Die Analyse der internen Akten der Zeugen Jehovas durch die australische Royal Commission zeigt auf, dass die bis in die 1950-er Jahre zurückreichenden intern dokumentierten Vorfälle mindestens 1800 Kinder als mutmaßliche Opfer sexueller Gewalt betreffen, begangen von 1006 mutmaßlichen Tätern. Kein einziger Täter wurde durch die Organisation der Zeugen Jehovas zur Anzeige gebracht.
Die Royal Commission stellte fest, dass Lehre und Praxis der Zeugen Jehovas im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch von Bedeutung sind. Eine ganz besondere Rolle spielt laut der Royal Commission die Zwei-Zeugen-Regel, die besagt, dass nur ein*e Zeug*in einer Tat nicht ausreiche, sondern diese von einer*m zweiten Zeug*in bestätigt werden muss. Andernfalls bleibe die Organisation untätig. Trotz Aufforderung der Royal Commission, die Zwei-Zeugen-Regel aufzugeben, hält die Wachtturm-Organisation daran fest.[2]

Das Zürcher Gericht beurteilte die Kritik, dass religiöse Vorgaben wie die Zwei-Zeugen-Regel sexuelle Gewalt gegen Kinder begünstige, als berechtigt (MM vom 8.7.20, S. 6; Urteil S. 26 ff.).  Dieses Urteil deckt sich mit den Erkenntnissen anderer staatlicher Institutionen, zum Beispiel der australischen Royal Commission, die sexuellen Kindesmissbrauchs in Institutionen untersuchte, oder der Universität Utrecht, die im Auftrag des niederländischen Parlaments eine Untersuchung zu sexuellem Kindesmissbrauch durchführte.

Respektierung der Kinderrechte – elf Forderungen an die Zeugen Jehovas


Kinderrechtskonvention
Jedes Kind der Welt hat ein Recht darauf, gesund und sicher aufzuwachsen, sein Potenzial zu entfalten, angehört und ernst genommen zu werden. So hat es die Uno-Generalversammlung vor dreissig Jahren in der Konvention über die Rechte des Kindes festgeschrieben.

JZ Help fordert die Zeugen Jehovas auf, die Kinderrechte, festgeschrieben in der UN-Kinderrechtskonvention, zu respektieren. Im Sinne dieser Kinderrechte fordert JZ Help:

1. Aufhebung des Kontaktverbotes und Aufgabe der sozialen Ächtung

Das in Österreich und Deutschland vom Staat gutgeheißene Religionsrecht der Jehovas Zeugen in Österreich verlangt von jedem Mitglied soziale Ächtung und Kontaktverbot gegenüber aus der Gemeinschaft Ausgeschlossenen und Ausgetretenen, auch zu engsten Freunden und sogar innerhalb der Familie. Kinder verlieren dadurch oft engste Bezugspersonen wie Geschwister oder Grosseltern. Kinder sind aber auch direkt von Ächtung betroffen. Siehe bei jz.help.

2. Achtung des Individualrechtes der Religionsfreiheit

In Österreich genießt jeder Mensch im Rahmen der Religionsfreiheit das Individualrecht, seine Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft frei zu wählen, diese zu wechseln oder auch gar keiner anzugehören. Erfährt ein Mensch dadurch Diskriminierung oder verliert gar seine Familie und sein ganzes soziales Umfeld, wird dieses Grundrecht der Religionsfreiheit unterlaufen. In Österreich darf ein Kind ab zehn Jahren über seine Religion mitentscheiden, ab 14 ist es voll religionsmündig. Siehe bei jz.help.

3. Keine Verängstigung durch Vorstellungen wie Teufel, Dämonen und Harmagedon

Kinder dürfen durch die religiöse Lehre und Praxis nicht verängstigt werden. Vernichtungsszenarien erzeugen permanente Angst vor Tod und Verlust von Familie, Bezugspersonen und Freunden. In Illustrationen und Filmen wird immer wieder suggeriert, dass Gläubige durch staatliche Organe angegriffen werden, was ein positives Verhältnis zu Gesellschaft und Staat untergräbt. Siehe bei jz.help sowie die bei Gericht eingereichten Beweismittel, ab S. 15.

4. Keine Überforderung von Kindern durch die religiöse Praxis

Der enorme Aufwand für die religiöse Praxis führt dazu, dass viele Kinder nicht genügend Schlaf bekommen, einem permanenten Leistungsdruck ausgesetzt sind und über unzureichend Freizeit verfügen, um sich zu erholen und entfalten zu können. Stundenlanges Sitzen in der Versammlung stellt besonders für kleine Kinder eine Überforderung dar. Der Predigtdienst ist gerade für ältere Kinder stark schambesetzt. Siehe bei jz.help

5. Keine soziale Ausgrenzung von Kindern

Verbote bezüglich „weltlicher“ Bräuche und Aktivitäten wie Geburtstags-Feiern oder Weihnachtssingen in der Schule haben zur Folge, dass Kinder von sozial besonders bedeutsamen Ereignissen systematisch ausgeschlossen sind. Das Schlechtmachen von „weltlichen Menschen“ schränkt Kinder in ihren sozialen Erfahrungen zusätzlich ein und verunsichert sie zutiefst. Siehe dazu die bei Gericht eingereichten Beweismittel, ab S. 56

6. Keine Stigmatisierung von politischer und gesellschaftlicher Partizipation

Das Schlechtmachen von gesellschaftlichem und politischem Engagement verunmöglicht soziale Teilhabe außerhalb der religiösen Gruppe. Das schränkt nicht nur den Erfahrungshorizont und die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Erwachsenen extrem ein. Es nimmt ihnen überdies die Möglichkeit, sich als Teil der umgebenden Gesellschaft zu erleben und diese aktiv mitzugestalten. Siehe bei jz.help.

7. Keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Orientierung

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf ein diskriminierungsfreies Leben. Ihnen zu vermitteln, dass ein Geschlecht dem anderen überlegen sei oder ihre sexuelle Orientierung oder Identität nicht in Ordnung sein soll, ist Unrecht. Dies ganz besonders, wenn Kinder und Jugendliche zusätzlich mit Vernichtung bedroht werden. Siehe bei jz.help.

8. Keine Stigmatisierung von höherer Bildung oder Karriere

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf die bestmögliche Bildung, die darauf ausgerichtet ist, ihre Persönlichkeit, ihre Begabung und ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen, und sie auf ein aktives Erwachsenenleben vorzubereiten. Hochschulbildung als gefährlich, egoistisch oder als Zeitverschwendung zu stigmatisieren, steht diesem Recht entgegen. Siehe dazu die bei Gericht eingereichten Beweismittel, ab S. 56 und Sektenausstieg.net.

9. Kein Blutverbot im medizinischen Bereich

Jedes Kind hat das Recht auf Leben und Überleben. Kinder müssen – unabhängig von der Entscheidung und dem Glauben der Eltern – eine notwendige Bluttransfusion bekommen. Siehe bei jz.help.

10. Klare Distanzierung von körperlicher Gewalt in der Erziehung

Im religionsgemeinschaftlichen Recht der Jehovas Zeugen gibt es auch noch in jüngerer Zeit Referenzen, die körperliche Züchtigung in der Erziehung nicht ausschließen bzw. Hinweise zu deren Anwendung beinhalten. Das steht dem Recht auf gewaltfreie Erziehung entgegen. Siehe bei jz.help.

11. Behandlung von sexueller Gewalt gegen Kinder als Verbrechen

(Sexuelle) Gewalt gegen Kinder muss in erster Linie als Straftat verstanden werden. Das Melden solcher Straftaten soll nicht durch interne Regelungen behindert oder verzögert werden. Betroffene sollen unterstützt werden, extern Hilfe zu suchen. Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, haben das Recht auf professionelle Unterstützung und Behandlung. Siehe bei jz.help.


[1] Die Zahl stammt aus der Broschüre der Wachtturm-Organisation: Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft (1994). Jehovas Zeugen. Menschen aus der Nachbarschaft. Wer sind sie? Selters. Zitiert nach Sarah Pohl, Kap. 4, S. 23 in: Pohl, Sarah & Utsch, Michael (2012). Pädagogische Konzepte und Erziehungspraktiken bei den Zeugen Jehovas. Berlin: Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen.

[2] In der November-Sendung (ab 53:13) des sog. Monthly Programs im eigenen Broadcast-Sender äussert sich Gary Breaux, Mitglied des sog. Dienstkomitees, zur Zwei-Zeugen-Regel. Er verteidigt die Zwei Zeugen-Regel und hält im Namen der Organisation ausdrücklich daran fest.